Punkt 53 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
Der Bundesrat möge für den Fall, dass Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen keine Mehrheit erhält, wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten, der sicherstellt, dass gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt oder Mischungen mit solchen Organismen oder Rückstände daraus nicht als Bioabfälle oder Wirtschaftsdünger deklariert werden können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Materialien, insbesondere auch von Pflanzen, die in der Landwirtschaft oder für die Energieerzeugung angebaut werden oder künftig angebaut werden können, sind bisher unzureichend erforscht. Bereits die Anforderungen an die Hygienisierung von Bioabfällen zeigen mit der Zulässigkeit eines gewissen Anteils keimfähiger Samen die Gefahr, dass es bei Mitnutzung solcher Pflanzen bzw. von Abfällen daraus in Gär- und Kompostierungsprozessen nicht zum gesicherten, vollständigem Abbau der gentechnisch veränderten Bestandteile, insbesondere von Samen, kommt. Die Verteilung auch von behandelten Bioabfällen mit lebensfähigen Samen kann zu einer ungewollten Verbreitung solcher Pflanzen mit nicht absehbaren Schäden für Umwelt und Natur führen und ist eindeutig zu untersagen. Dies gilt insbesondere auch für als Wirtschaftsdünger zu betrachtende pflanzliche Stoffe, die in der Landwirtschaft direkt oder nach einer aeroben Behandlung für die Düngung vorgesehen sind oder die zum Zwecke der Biogaserzeugung angebaut worden sind und nach anaerober Behandlung als Düngemittel anfallen. Als warnendes Beispiel sei die Belastung von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen genannt, die dazu führt, dass größere Mengen Honig vernichtet werden müssen.
Die Unzulässigkeit der Verwendung von Abfällen mit und aus gentechnisch veränderten Organismen ergibt sich auch aus der Richtlinie 2001/18/EG, die nur die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in Produkten regelt und hierfür strenge Genehmigungsauflagen, z.B. zur vorgesehenen Freisetzungsfläche, vorsieht. Die Richtlinie enthält jedoch keinerlei Aussagen zur unabsichtlichen Freisetzung, wie sie mit der Ausbringung von Bioabfällen verbunden ist. Sollten aus oder mit gentechnisch veränderten Pflanzen gewonnene Komposte oder Gärreste für Düngezwecke zur Verfügung gestellt werden müssen diese ein erneutes Zulassungsverfahren nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/18/EG durchlaufen und dürften nur auf genau bestimmte Flächen aufgebracht werden.