Punkt 46 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 2a - neu - (§ 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 24 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "wobei" die Wörter "vorgesehen werden kann" durch die Wörter "vorzusehen ist" ersetzt und nach den Wörtern "bundesweit umgelegt werden" das Wort "können" gestrichen.'
Begründung:
In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 343/11(B) ) hatte der Bundesrat festgestellt, dass den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland besonders hohe Kosten für die Netzintegration von dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem EEG und für deren Einspeisung entstehen. Insbesondere fallen in bestimmten Regionen für die Netzintegration und die Einspeisung von Wind- und Photovoltaikanlagen überproportional hohe Kosten an.
Die Bundesregierung ist daher aufgefordert worden, einen bundesweiten Mechanismus zum Ausgleich der Belastungen durch die Netzintegration von dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die Einspeisung dieser Anlagen im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften zu installieren.
In der Begründung ist ausgeführt worden, dass sich regional unterschiedlich hohe Kosten durch die Netzintegration von erneuerbaren Energien auf die Höhe der örtlichen Netzentgelte und mittelbar auch auf die von den Letztverbrauchern zu entrichtenden Strompreise auswirken. Wie der Bundesrat festgestellt hat, stellen vergleichsweise hohe Netzentgelte und Strompreise in Regionen mit hohen Netzintegrations- und Einspeisekosten einen Standortnachteil für die dort ansässigen Unternehmen dar. Um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu gewährleisten, ist daher eine Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungs- und Verteilnetzebene erforderlich.
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr am 30. Juni 2011 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucksache 17/6365) in seinem Gesetzbeschluss zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften den Wunsch des Bundesrates nach einer bundesweiten Umlage der Kosten zur Netzintegration von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aufgegriffen und in § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG eine entsprechende Änderung vorgenommen.
Die Gesetzesänderung beinhaltet jedoch keine verbindliche Regelung zum Ausgleich der Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden. Durch die beantragte Gesetzesänderung wird die "Kann-Regelung" durch eine verbindliche "Ist-Regelung" ersetzt.