891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 (BR-Drucksache 387/11(B) ) die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen des Richtlinienvorschlags folgende Position zu vertreten: Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (jetzt: EU, G, U).
- 2. Zur Regelung von Radioaktivitätsparametern
In Nummer 6 der Erwägungsgründe der revidierten Fassung des Richtlinienvorschlags vom 31. Oktober 2011 (in englischer Sprache) sind die Radioaktivitätsparameter als "limit values" und somit als Grenzwert bezeichnet worden. Stattdessen sollte wieder der Begriff "parameter" oder "indicator parameter" verwendet werden.
Der Richtlinienvorschlag geht über die unter anderem von der WHO 2011 vorgeschlagenen Anforderungen hinaus, nach denen "Prüf- und Richtwerte konservativ sind und nicht als verbindliche Grenzwerte aufgefasst werden sollten. Ihre Überschreitung sollte zu weiteren Untersuchungen Anlass geben und ist nicht notwendigerweise ein Hinweis darauf, dass das Trinkwasser unsicher ist". Die Bezeichnung "limit value" stellt eine aus Sicht des Strahlenschutzes unnötige Verschärfung dar.
- 3. Zum Parameterwert für Radon in Trinkwasser
Im Anhang 1 sollte als zulässige Konzentration für Radon in Trinkwasser statt der vorgeschlagenen 100 Becquerel pro Liter mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Werte bis 1 000 Becquerel pro Liter zuzulassen, eine Konzentration von 1 000 Becquerel pro Liter festgeschrieben werden. Es ist Aufgabe der EU, Mindeststandards festzulegen. Für Radonkonzentrationen fordert die WHO 2011 keine verbindlichen Grenzwerte, sondern empfiehlt die Festlegung von Prüfwerten auf der Basis nationaler Regelungen zu Radon in Innenräumen (da in Wasser gelöstes Radon letztlich in die Raumluft entweicht und so über Inhalation zu einer Strahlenexposition führt). Aus Sicht des Strahlenschutzes ergibt sich keine Notwendigkeit für den derzeit im Vorschlag enthaltenen niedrigen Parameterwert.
- 4. Zur Abschätzung der Strahlenexposition
In Artikel 9 der revidierten Fassung des Richtlinienvorschlags wird neu festgelegt, dass im Fall länger andauernder Nichteinhaltung der Parameterwerte die Strahlenexposition (effektive Dosis) für Säuglinge und Kinder abzuschätzen ist. Diese Festlegung wird abgelehnt. Bisher war die Abschätzung ausschließlich für Erwachsene vorgesehen. Der Schutz anderer Altersgruppen ist damit implizit gewährleistet. Eine Zugrundelegung des Säuglings für die rechnerische Ermittlung der Strahlenexposition würde wegen der im Strahlenschutz üblichen großen Konservativitäten zu einer erheblichen Verschärfung der Grenzwerte führen. Diese Verschärfung ist aus Sicht des Strahlenschutzes nicht gerechtfertigt und würde zu erheblichem zusätzlichen Aufwand bei den Vollzugsbehörden und den Wasserversorgungsunternehmen führen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat hat in seiner 886. Sitzung am 23. September 2011 eine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag beschlossen. Im Zuge der Ratsbehandlung hat der Richtlinienvorschlag (Stand 31. Oktober 2011) wesentliche Änderungen erfahren, die eine Neubefassung des Bundesrates erforderlich machen.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat von einer Empfehlung eines Folgebeschlusses gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG an das Plenum abgesehen.