Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1
Artikel 1 Nr. 17 (§ 20) wird wie folgt geändert
§ 20 Absatz 2 Nr. 6 wird der Buchstabe a) wie folgt geändert:
In Buchstabe a) wird die Zahl "7,0" durch "5,0" ersetzt.
Begründung:
Für die Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien ist die offshore-Windenergie quantitativ und unter Effizienzgesichtspunkten unverzichtbar: Windenergie ist unter den erneuerbaren Energien bereits zur Leitenergie geworden. Im Offshore-Bereich liegen noch erhebliche Zuwachspotenziale, die genutzt werden müssen. Mit dem günstigsten Stromernte/Vergütungsverhältnis unter den erneuerbaren Energien ist die Windenergie zudem hocheffizient. Das mit der Energiewende zunehmende Gewicht der erneuerbaren Energien wird durch die Windenergie on- und offshore kostenmäßig stabilisiert.
Dem Ausbau der offshore-Windenergie ist eine Erhöhung der Degression auf 7 % abträglich. Mit einer spürbaren Kostenreduzierung für die offshore-Windkraftanlagen und Gründungstechniken ist erst nach hinreichend Erfahrungen (Installation von etwa 5.000 MW) zu rechnen; d.h., das Jahr 2018 wäre für das Einsetzen einer höheren Degression eindeutig zu früh.