Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/5067(neu) - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) - Drucksache 17/4182 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11 Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

2. In Artikel 3 wird § 24 wie folgt gefasst:

" § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung

Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum ... [einsetzen: Datum des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung."