Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/5067(neu) - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) - Drucksache 17/4182 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 398 folgende Angabe eingefügt:
" § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen"."
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird dem Dreifachbuchstaben aaa folgender neuer Dreifachbuchstabe aaa vorangestellt:
"aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern "vor der Berichtigung" die Wörter "bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten" eingefügt."
- bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.
- ccc) Der bisherige Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird durch folgende Dreifachbuchstaben ccc und ddd ersetzt:
"ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder".
ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder"."
- ddd) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder." "
- eee) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt." "
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird dem Dreifachbuchstaben aaa folgender neuer Dreifachbuchstabe aaa vorangestellt:
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet." "
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d) In der neuen Nummer 3 wird § 378 Absatz 3 wie folgt gefasst:
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend."
- e) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt:
" § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3) wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
- 2. einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt." "
2. In Artikel 3 wird § 24 wie folgt gefasst:
" § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum ... [einsetzen: Datum des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung."