Punkt 25 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
Zu Artikel 3 Nummer 4b1 - neu - (§ 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
In Artikel 3 ist nach Nummer 4bneufolgende Nummer 4b 1 einzufügen:
- '4b1. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "landesunmittelbaren Krankenkassen," die Wörter "der Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, für die eine Zuständigkeit nach § 94 Absatz 2 des Zehnten Buches besteht," eingefügt.'
Begründung:
§ 274 SGB V bestimmt, dass die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung unter anderem der landesunmittelbaren Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkassen mindestens alle fünf Jahre durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder zu prüfen sind.
Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) sind auch die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen dieser Prüfung unterworfen worden.
§ 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V enthält unter anderem eine Aufzählung, nach der die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder die Prüfung im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf eine öffentlichrechtliche Prüfungseinrichtung übertragen können. Diese Aufzählung ist nicht um die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen ergänzt worden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme finden, es handele sich um eine bewusste Auslassung. Aus sachlichen Gründen spricht alles dafür, die Übertragungsbefugnis auch auf die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen zu erstrecken, da anderenfalls die Prüfung nicht wie alle übrigen Prüfungen von einem bestehenden Prüfdienst durchgeführt werden kann.