Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Punkt 25 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 111 Absatz 5 Satz 1a und 1bneu - SGB V)

In Artikel 3 Nummer 2 sind den dem § 111 Absatz 5 anzufügenden Sätzen folgende Sätze voranzustellen:

"Die Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 muss medizinisch leistungsgerecht sein und es der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, die Leistungen dauerhaft zu erbringen. Bei der Bemessung der Vergütung sind die notwendigen Investitionskosten zu berücksichtigen."

Begründung:

Es wird klargestellt, dass die Einrichtungen nach § 111 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung haben. Die Klarstellung dient überdies als Orientierungsrahmen für die im Streitfall vorzunehmende Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle.