Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Punkt 12 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( § 66 Absatz 1 StGB)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 66 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Gesetz hat die Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung zum Ziel. Eine konsequent umgesetzte Konsolidierung der Sicherungsverwahrung nach dem "ultimaratio-Prinzip", das Leitlinie der Neuausrichtung des Rechts der Sicherungsverwahrung sein muss, erfordert die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Delikte gegen grundlegende höchstpersönliche Rechtsgüter, zu denen mit Blick auf deren Handlungs- und Erfolgsunwert auch Brandstiftungsdelikte zu zählen sind. Der vorgelegte Gesetzesbeschluss wird diesem Maßstab nicht gerecht. Die Einbeziehung einzelner Deliktsbereiche - namentlich der Erpressungsdelikte, der Betäubungsmittelstraftaten, der Staatsschutzdelikte sowie der Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch - folgt nicht mehr dem "ultimaratio-Prinzip", sondern orientiert sich an Einzelfallerwägungen. Damit wird die grundsätzlich beabsichtigte und durch § 66 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB-neu bewirkte Beschränkung der Anwendungsmöglichkeiten der primären Sicherungsverwahrung aufgeweicht. Die im Ergebnis von dem Gesetz erfassten Straftaten ohne Gewaltkomponente rechtfertigen - so belastend sie für einzelne Opfer wie für die Allgemeinheit auch sein mögen - eine (gegebenenfalls lebenslange) Unterbringung nicht, jedenfalls wenn man diese als letztes kriminalpolitisches Mittel ansieht. Dies gilt in besonderem Maße auch für den vom Gesetz als taugliche Anlasstat erfassten Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht ( § 145a StGB). (Bloße) Weisungsverstöße im Rahmen der Führungsaufsicht sind in ihrem Handlungsunwert weder von besonderer Schwere noch geeignet, als Symptomtat, d.h. als kennzeichnend für den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten und für seine Gefährlichkeit, zu fungieren; die insoweit vorgeschlagene Neuregelung des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c StGB ist nicht verhältnismäßig.