Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/4062 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen - Drucksache 17/3403 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- "a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder".
- bbb) In Nummer 4 werden die Wörter "oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird" gestrichen.
- aaa) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- bb) In Buchstabe d wird der Doppelbuchstabe cc wie folgt gefasst:
'cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre" eingefügt."
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
- b) In Nummer 3 wird § 66a Absatz 3 wie folgt gefasst:
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Absatz 5 die Wörter ", wenn nicht die Vollstreckung des Strafrestes rechtskräftig zur Bewährung ausgesetzt worden ist" gestrichen.
- b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
'5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden."
6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist." "
- c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
- (2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbringung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
- (3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 2 mitzuwirken.
- (4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
- (5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."
- b) Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sachverständigen sollen Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein."
- c) In § 20 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 16 Absatz 2" ersetzt.