Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Punkt 2 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2009 verabschiedete Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes Einspruch einzulegen.

Begründung:

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 2009 (BR-Drs. 864/09(B) HTML PDF ) zur Anrufung des Vermittlungsausschusses verwiesen.