Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Punkt 2 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2009 verabschiedete Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes Einspruch einzulegen.

Begründung:

Das Verfahren im Vermittlungsausschuss zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist am 10. November 2010 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen worden.

Die vom Bund im Gesetz vorgesehene Absenkung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung folgt zwar rechnerisch aus dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese waren in den Jahren 2007 und 2008 rückläufig. Daher geht die neue Quote der Bundesbeteiligung nunmehr zurück.

Nachweislich ist die geltende Quote für die Länder nicht auskömmlich. Die gesetzlich in § 46 Absatz 5 SGB II verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro wird bei weitem nicht erreicht.

Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Berechnungsmethodik dahin gehend geändert werden muss, dass sie sich an den tatsächlichen Ausgaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung orientiert.