Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 ErhaltungsV)
In Artikel 2 Nummer 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
'0a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. seit
- a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
- b) dem Ablauf einer Frist nach
- aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,
- bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder cc) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und" '
Begründung:
Die Änderung ist notwendig, um zu verdeutlichen, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Erhaltungssortenverordnung geregelten Sachverhalte auch für Pflanzensorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgeführt sind, gelten. Ohne diese Änderung bestünde bezüglich der umzusetzenden Richtlinie 2009/145/EG ein Umsetzungsdefizit.