Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

TOP 8b) der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung:

Das vom Bundestag beschlossene Zwölfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes bedarf nach Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Änderungsgesetz zu einem Zustimmungsgesetz dann seinerseits zustimmungsbedürftig, wenn es zu einer wesentlichen Umgestaltung des Zustimmungsgesetzes führt (BVerfGE 37, 363 ff; 48, 127 ff).

Diese Voraussetzung liegt vor, denn das Gesetz enthält im Zusammenhang mit der Einführung von EU-rechtlich vorgegebenen neuen Sicherheitsniveaus eine wesentliche Änderung der Sicherheitsmaßstäbe. Dies betrifft insbesondere das Optimierungsgebot und die damit im Zusammenhang stehende Durchbrechung des Bestandsschutzes. Insbesondere die Überwachung der neu eingeführten Verpflichtung zur weiteren Vorsorge gegen Risiken (§ 7d) und die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung (§ 19a) um die Verpflichtung, die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern (§ 19a Absatz 1 Satz 1), führt zu einer qualitativ wirkenden Umgestaltung des Atomgesetzes. Den von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung zu vollziehenden Aufgaben wird damit eine wesentlich veränderte Bedeutung und Tragweite verliehen.