Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/2467 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen - Drucksache 17/1899 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Erster Durchgang: Drucksache. 160/10 (PDF)
Fristablauf: 24.09.10
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon".
2. In Artikel 1 wird in § 1 Absatz 4 das Wort "dürfen" durch das Wort "sollen" ersetzt.
3. Nach Artikel 5 werden folgende Artikel 6 und 7 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
- 2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen."
Artikel 7
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:
- a) § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b) In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt."
4. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8.