Verordnung des Auswärtigen Amtes
Verordnung zu dem Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien nach Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur

A. Problem und Ziel

Das am 30. Juli 2002 in Schwerin geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik (BGBl. 2003 II S. 1746, 1747) hat das 1972 geschlossene Abkommen der Vertragsparteien (BGBl. 1972 II S. 569, 570) und seine Durchführungsbestimmungen (BGBl. 1988 II S. 133, 134) über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur ersetzt. Damit wurde die rechtliche Grundlage der deutschfranzösischen Gymnasien in Saarbrücken und Freiburg sowie in Buc bei Versailles an die geänderten schulstrukturellen Rahmenbedingungen angepasst. Mit dem vorliegenden Notenwechsel, der das Abkommen nach dessen Artikel 35 Absatz 2 ergänzt, wird eine Koordinierungsstelle zwischen den deutschfranzösischen Gymnasien als Prüfungszentren in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik einerseits sowie dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fremdprüfern des Prüfungsausschusses andererseits eingerichtet, die den Prozess der Erarbeitung und Abstimmung der Abituraufgaben erleichtern soll.

B. Lösung

Durch die Verordnung wird ein Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium in Kraft gesetzt, der die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Büros für das deutschfranzösische Abitur schafft, das als Koordinierungsstelle zwischen den deutschfranzösischen Gymnasien als Prüfungszentren in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik einerseits sowie dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fremdprüfern des Prüfungsausschusses andererseits fungieren soll.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.

F. Bürokratiekosten

Keine

Verordnung des Auswärtigen Amtes
Verordnung zu dem Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien nach Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. August 2010

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Auswärtigen Amt zu erlassende Verordnung zu dem Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien nach Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Ronald Pofalla

Verordnung zu dem Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien nach Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 zu dem Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur (BGBl. 2003 II S. 1746) verordnet das Auswärtige Amt:

Artikel 1

Der Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien nach Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur (BGBl. 2003 II S. 1746, 1747) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Mit der Verordnung soll der Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium in Kraft gesetzt werden. Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung wieder.

Zu Artikel 1

Durch diesen Artikel wird der Notenwechsel vom 12. Juni und 9. Oktober 2006 zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.

Schlussbemerkung

Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Bundesminister des Auswärtigen Berlin, den 12. Juni 2006

Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschfranzösischen Gymnasien und das deutschfranzösische Abitur sowie im Anschluss an die Gespräche der Vertreter unserer beiden Staaten folgende Bestimmungen über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung des deutschfranzösischen Abiturs an den deutschfranzösischen Gymnasien vorzuschlagen:

I. Allgemeines

II. Aufgaben

III. Finanzierung

Falls sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik mit den unter den Ziffern I bis III gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihres Ministeriums zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Ministerien bilden, die in deutscher und französischer Sprache geschlossen wird, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Auswärtige Amt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik notifiziert hat, dass die deutschen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs dieser Notifizierung.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Steinmeier

Seiner Exzellenz dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik
Herrn Philippe Douste-Blazy
Paris

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Das am 30. Juli 2002 in Schwerin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik, im Folgenden Schweriner Abkommen, hat die Errichtung deutschfranzösischer Gymnasien, die Schaffung des deutschfranzösischen Abiturs sowie die Anpassung der Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses an die schulstrukturellen Rahmenbedingungen der Vertragsparteien zum Ziel. Artikel 35 Absatz 2 des Schweriner Abkommens enthält die Rechtsgrundlage für ergänzende Ressortvereinbarungen in Form eines Notenwechsels. Die vorliegende Vereinbarung über die Errichtung eines Koordinationsbüros in Form eines Notenwechsels zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium ist eine ergänzende Vereinbarung in diesem Sinne.

II. Besonderer Teil

Der Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und dem französischen Außenministerium stellt die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Koordinationsbüros für das deutschfranzösische Abitur dar. Dieses soll als Schnittstelle zwischen den Prüfungszentren in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik einerseits sowie den Mitgliedern des Prüfungsausschusses andererseits fungieren und den Prozess der Erarbeitung und Abstimmung der Abituraufgaben erleichtern. Verantwortlicher ist jeweils der Präsident des Prüfungsausschusses. Das Büro wird abwechselnd im Oberschulamt Freiburg und im Centre interacadémique d"Arcueil eingerichtet, die das notwendige Personal stellen. Die Kosten des Büros werden von der Seite getragen, bei der es jeweils eingerichtet ist. Die Reisekosten des Präsidenten des Prüfungsausschusses übernimmt das Herkunftsland, die Reisekosten der Fremdprüfer des Prüfungsausschusses übernimmt ihre Anstellungsbehörde.