877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 76 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
- '2a. In § 76 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Personalausstattung für das Personal, das der unmittelbaren Förderung oder Pflege der Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt ist, soll in Personalschlüsseln festgelegt werden." '
Folgeänderung:
In die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist nach der Begründung zu Nummer 2 folgende Begründung einzufügen:
- "Zu Nummer 2a (§ 76 Absatz 1 Satz 1a - neu -)
Die Leistungen in den Einrichtungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind durch persönliche Dienstleistungen des Fach- und Unterstützungspersonals geprägt, das der unmittelbaren Förderung oder Pflege der Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt ist. In aller Regel macht dieses Personal auch 50 v.H. (oder mehr) der Gesamtkosten der Einrichtungen aus. Es stellt somit den maßgeblichen Parameter für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen dar. Deshalb ist es erforderlich, die Festlegung von Personalschlüsseln gesetzlich vorzusehen, um so sicherzustellen, dass die Qualität der Leistungen auch beim Leistungsberechtigten ankommt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Leistungen in den Einrichtungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind durch persönliche Dienstleistungen des Fach- und Unterstützungspersonals geprägt, das der unmittelbaren Förderung oder Pflege der Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt ist. In aller Regel macht dieses Personal auch 50 v.H. (oder mehr) der Gesamtkosten der Einrichtungen aus. Es stellt somit den maßgeblichen Parameter für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen dar. Deshalb ist es erforderlich, die Festlegung von Personalschlüsseln gesetzlich vorzusehen, um so sicherzustellen, dass die Qualität der Leistungen auch beim Leistungsberechtigten ankommt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 77 Absatz 1 Satz 3 SGB XII)
Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt A Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "kann, und schließlich betrifft dies die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Streitigkeiten über die zu treffenden Vereinbarungen." durch das Wort "kann." zu ersetzen.
- bb) In Abschnitt B ist Absatz 5 zu streichen.
- b) In der Allgemeinen Begründung Abschnitt II sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.
- c) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 ist die Begründung zu Nummer 3 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Erfahrungen aus der Zeit, als die Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen gegeben war, haben gezeigt, dass die Schiedsstellen nicht in der Lage waren, vertretbare und von beiden Seiten akzeptierte Lösungen vorzuschlagen. Es sollte daher an der Regelung festgehalten werden, dass Leistungsvereinbarungen direkt beim Gericht einzuklagen sind.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 78a SGB XII)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 78a wie folgt zu fassen:
" § 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(1) Die Einrichtungen sollen in angemessenen Zeiträumen oder auf Grund besonderen Anlasses durch den Träger der Sozialhilfe oder von diesem beauftragten Dritten geprüft werden. Gegenstand der Prüfung sind Inhalt, Umfang, Qualität und Wirtschaftlichkeit der nach § 76 Absatz 1 oder § 75 Absatz 4 Satz 2 vereinbarten Leistung. Die Unterlagen der Buchführung sind von dem Prüfungsrecht erfasst. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Prüfungen notwendigen Unterlagen vorzuhalten, auf Verlangen der Träger der Sozialhilfe oder der von diesen beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen und sie für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst zusammen, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
(2) Hält eine Einrichtung ihre Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 in Verbindung mit § 76 ganz oder teilweise nicht ein, können die nach dem Zehnten Kapitel vereinbarten Vergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend gemindert werden. Der festgesetzte Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe, in welcher dieser Leistungsträger war und darüber hinaus an den Hilfeempfänger zurückzuzahlen. Der Minderungsbetrag kann nicht über die Vergütungen nach dem Zehnten Kapitel refinanziert werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Leistungsberechtigten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist in Abschnitt A Absatz 3 zu streichen.
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 Inhaltsübersicht sind in der Angabe zu § 78a die Wörter "Ergebnisse von" zu streichen.
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 2 das Wort "und" und Nummer 3 gestrichen.
- bb) Satz 3 wird gestrichen.
- b) In Absatz 4 werden Satz 4 und Satz 5 gestrichen.'
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- cc) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:
'2a. In § 76 wird Absatz 3 gestrichen.'
- dd) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen:
'3a. In § 78 Satz 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 3" durch die Angabe " § 78a Absatz 1 " ersetzt.'
- ee) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer einzufügen:
'4a. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt und es werden in Nummer 3 nach dem Wort "Buches" das Wort "und" und Nummer 4 gestrichen.'
- c) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt I ist wie folgt zu fassen:
"Das Sozialvertragsrecht im Bereich der Sozialhilfe (§§ 75 ff. SGB XII) basiert in Abkehr von dem früher geltenden Selbstkostendeckungsprinzip auf dem Prinzip von Leistungsvergütungen. Das bedeutet, die maßgeblichen Parameter der Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität sind Grundlage für die Höhe der Leistungsvergütung. Diese Leistungsvergütung ist zwar auskömmlich zu bemessen, die Gestehungskosten eines einzelnen Trägers sind dagegen nicht maßgeblich. Dieses Prinzip hat sich grundsätzlich bewährt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen noch Schwächen aufweisen. Diese Schwäche ist in erster Linie darin zu sehen, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen den Sozialhilfeträgern keine effektive Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die versprochene Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität tatsächlich auch erbracht worden ist. Ebenfalls fehlt eine unmittelbare gesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, finanzielle Sanktionen in dem Falle zu ergreifen, dass die Feststellungen dazu führen, dass die erbrachten Leistungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität defizitär waren. Der nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg, die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen im Rahmen der Landesrahmenverträge nach § 79 Absatz 1 Nummer 4 SGB XII zu vereinbaren, hat aus nachvollziehbaren Gründen in aller Regel zu keinem Erfolg geführt, da sich die Einrichtungsträgerverbände regelmäßig nicht in der Lage sahen, derartige Vereinbarungen zu Lasten ihrer Mitglieder abzuschließen."
- bb) In Abschnitt II sind Satz 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Dies erfolgt zum einen in der Weise, dass die Bestimmungen zu der Personalausstattung in den Einrichtungen konkretisiert werden, zum anderen dadurch, dass den Sozialhilfeträgern ein unmittelbares Prüfrecht verbunden mit einer gesetzlichen Grundlage eingeräumt wird, die es ermöglicht, Minderungen gegenüber den Einrichtungsträgern festzulegen, bei denen eine Prüfung ergeben hat, dass die Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität defizitär waren."
- aa) Abschnitt I ist wie folgt zu fassen:
- d) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"Bislang sind die Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung nur verpflichtet, wenn sie die in Nummer 3 vorgeschriebene Prüfungsvereinbarung mit dem Anbieter abgeschlossen haben. Diese Prüfungsvereinbarung wird jedoch durch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungsrechts (§ 78a Absatz 1 Satz 1 SGB XII) ersetzt, so dass Nummer 3 zu streichen ist. Die von Satz 3 eingeräumte Befugnis der Träger der Sozialhilfe, lediglich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung zu überprüfen, wird durch die Einräumung eines uneingeschränkten gesetzlichen Prüfrechts ersetzt, so dass Satz 3 zu streichen ist. In Absatz 4 Satz 4 und 5 werden nähere Regelungen im Zusammenhang mit den nach bisheriger Gesetzeslage zu treffenden Prüfungsvereinbarungen getroffen. Da in Zukunft keine Prüfungsvereinbarungen mehr abzuschließen sind, sind diese beiden Sätze zu streichen."
- bb) Nach der Begründung zu Nummer 2 ist folgende Begründung einzufügen:
"Zu Nummer 2a (§ 76 Absatz 3)
In § 76 Absatz 3 SGB XII werden nähere Regelungen im Zusammenhang mit den nach bisheriger Gesetzeslage zu treffenden Prüfungsvereinbarungen getroffen. Da in Zukunft keine Prüfungsvereinbarungen mehr abzuschließen sind, ist dieser Absatz zu streichen."
- cc) Nach der Begründung zu Nummer 3 ist folgende Begründung einzufügen:
"Zu Nummer 3a (§ 78 Satz 2)
Nach bisheriger Gesetzeslage konnten die Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich im Zuge einer Prüfung herausgestellt hatte, dass sich die Einrichtung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hatte. Da die Prüfvereinbarung in Zukunft entfällt, ist hier daher das in § 78a Absatz 1 SGB XII neu eingeführte gesetzliche Prüfrecht in Bezug zu nehmen."
- dd) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"Die erbrachten Leistungen sollen in angemessenen Abständen geprüft werden. Dies ermöglicht es, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden Besonderheiten Unterschiede zwischen den Einrichtungen zu machen, führt aber keine jährliche Prüfung ein und schützt somit vor unverhältnismäßig häufig durchgeführten Prüfungen.
Inhalt, Umfang, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung sind die maßgeblichen Parameter für die Bemessung der Leistungsvergütung. Vor diesem Hintergrund müssen diese Faktoren Grundlage der Prüfung sein, eine alleinige Prüfung der nachgewiesenen Kosten wäre nicht zielführend. Häufig wird sich der Nachweis einer Leistung oder deren Qualität (z.B. im Hinblick auf vereinbarte Personalschlüssel) nur durch einen Einblick in die Buchführungsunterlagen erbringen lassen. Diese sind daher in das Prüfrecht des Sozialhilfeträgers einzubeziehen."
- ee) Nach der Begründung zu Nummer 4 ist folgende Begründung einzufügen:
"Zu Nummer 4a (§ 79 Absatz 1 Satz 1)
- aa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
Durch die Einführung des gesetzlichen Prüfrechts in § 78a SGB XII sind in den Rahmenverträgen (§ 79 SGB XII) keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die erbrachten Leistungen sollen in angemessenen Abständen geprüft werden. Dies ermöglicht es, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden Besonderheiten Unterschiede zwischen den Einrichtungen zu machen, führt aber keine jährliche Prüfung ein und schützt somit vor unverhältnismäßig häufig durchgeführten Prüfungen.
Inhalt, Umfang, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung sind die maßgeblichen Parameter für die Bemessung der Leistungsvergütung. Vor diesem Hintergrund müssen diese Faktoren Grundlage der Prüfung sein, eine alleinige Prüfung der nachgewiesenen Kosten wäre nicht zielführend. Häufig wird sich der Nachweis einer Leistung oder deren Qualität (z.B. im Hinblick auf vereinbarte Personalschlüssel) nur durch einen Einblick in die Buchführungsunterlagen erbringen lassen. Diese sind daher in das Prüfrecht des Sozialhilfeträgers einzubeziehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- '4a. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 3 nach dem Wort "Buches" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach der Angabe " § 75 Abs. 3" das Wort "und" eingefügt und folgende Nummer angefügt:
"5. die Festlegung von Personalschlüsseln für das Personal im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2" '
Folgeänderungen:
In die Einzelbegründung ist nach der Begründung zu Nummer 4 folgende Begründung einzufügen:
- "Zu Nummer 4a (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu -)
Die vorgesehene Regelung, in den Rahmenverträgen nach § 79 SGB XII Personalschlüssel festzulegen, bildet die Grundlage für die Vergleichbarkeit der Leistungen und für mehr Transparenz."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgesehene Regelung, in den Rahmenverträgen nach § 79 SGB XII Personalschlüssel festzulegen, bildet die Grundlage für die Vergleichbarkeit der Leistungen und für mehr Transparenz.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 81 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XII)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- '5. § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die für Soziales zuständigen obersten Landesbehörden übertragen." '
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- "Zu Nummer 5 (§ 81 Absatz 1 Satz 2 - neu -)
Bislang ermächtigt § 81 Absatz 1 SGB XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bislang ermächtigt § 81 Absatz 1 SGB XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt.
B
6. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
7. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat ferner vor, Frau Senatorin Carola Bluhm (Berlin) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.