Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

A.

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 UVG)

Artikel 1 Nummer 1 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgelegte Änderung beinhaltet die Streichung der Nummer 1 in Artikel 1 des Gesetzesantrags des Landes Baden-Württemberg, da nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht gleichzusetzen sind mit der Ehe. Der genannten Benachteiligung verheirateter Elternteile durch den Leistungsausschluss beim UVG stehen Rechtsfolgen der Ehe gegenüber, die die Situation dieser Alleinerziehenden gegenüber den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebenden deutlich verbessert. Neben steuerlichen Vorteilen profitieren die Ehepartner von gegenseitigen Unterhalts-, Erb- und Versorgungsausgleichsansprüchen und dem sogenannten "kleinen Sorgerecht" für den Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist. Hinzu kommt die Schwierigkeit, nichteheliche Lebensgemeinschaften abzugrenzen gegenüber reinen Wohn- bzw. Zweckgemeinschaften.

Letztere sollen laut Begründung der Gesetzesinitiative ausdrücklich nicht vom Leistungsausschluss erfasst sein. In der Praxis dürfte dies zu erhöhtem Prüfungsaufwand mit zweifelhaften Erfolgsaussichten führen. Den möglichen finanziellen Einsparungen stehen unter Umständen Mehrausgaben im Bereich der SGB II- oder XII-Leistungen gegenüber, wenn betroffene Familien durch den Leistungsausschluss hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII werden.

B.

C.