Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen -

869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

A.

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 153a Absatz 2 Satz 1, 2 StPO)

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 153a Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur für das Plenum):

Bei der Anwendung des § 153a StPO in der Revisionsinstanz haben die Bewertung der "Schwere der Schuld" sowie die Bestimmung und Bemessung einer Auflage zwar an sich tatrichterlichen Charakter; diese Schwierigkeit für das Revisionsgericht dürfte sich allerdings durch Vorklärungen der zustimmungspflichtigen Staatsanwaltschaft ausgleichen lassen. Zudem kommt dem Revisionsgericht mit der Eröffnung der Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO die zusätzliche Aufgabe zu, die Erfüllung von Auflagen und Weisungen zu überwachen. Eine - diesem Einwand nur scheinbar begegnende - Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen "die Erfüllung einer Auflage sichergestellt ist" - so die Begründung des Entwurfs (BR-Drs. 120/10 (PDF) , S. 4) - erscheint praxisfremd. Entgegen der Entwurfsbegründung ist daher jedenfalls eine Sonderregelung betreffend die der vorläufigen Einstellung nachfolgende Überwachungszuständigkeit notwendig.

B.

C.