Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

Punkt 10 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

Der Bundesrat möge die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuleiten:

Zu § 4

§ 4 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit § 4 wird eine neue Informationspflicht gegenüber der Verwaltung für landw. Betriebe geschaffen, die Wirtschaftsdünger aus einem anderen Land aufnehmen. Der mit dieser Meldepflicht erzielbare qualitative Mehrwert an Information für die Verwaltung rechtfertigt nicht die mit der Informationspflicht entstehende Bürokratiebelastung für den Betrieb.

Betriebe, die der Meldepflicht nachkommen, dürften in der Risikobewertung hinsichtlich des verfolgten Kontrollziels regelmäßig als unkritisch einzustufen sein. Zur Meldung verpflichtete Betriebe, die nicht melden, und somit hinsichtlich des Kontrollzwecks als kritisch zu beurteilen sind, sind für die Kontrollbehörden nicht erreichbar.

Hier kann ohnehin nur die bereits bestehende Möglichkeit des Informationsaustauschs im Wege der Amtshilfe Abhilfe schaffen: Auch ohne neue Informationspflicht können Länder, die Informationen haben, dass Wirtschaftsdünger in ein anderes Land verbracht wurden (Aufzeichnungspflicht gemäß § 3), dies bei Bedarf und nach Abfrage an die benachbarten Bundesländer melden.

Auch eine Meldepflicht gegenüber aus dem Ausland importiertem Wirtschaftsdünger bringt lediglich eine Information, von welchen Betrieben aus dem Ausland Wirtschaftsdünger ins Inland geliefert wird. Betriebe die dies nicht melden, können auch hier nicht ohne Amtshilfe aus dem Ausland erfasst werden. Somit rechtfertigt die neue Informationspflicht nicht das lediglich quantitative Mehr an erhaltener Information.

Folgeänderungen: