Der Bundesrat hat in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission auf der Grundlage der ursprünglichen Initiative der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 nach eingehender Prüfung und umfangreicher Folgenabschätzung nunmehr den Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt hat, der den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol einen Zugang zu den im System EURODAC gespeicherten Daten ermöglichen soll.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen und den Beschlussvorschlag im Rahmen weiterer Verhandlungen zu ändern:
- - Artikel 10 Absatz 4 des Beschlussvorschlags, der die regelhafte Löschung der über EURODAC erlangten personenbezogenen Daten nach einem Monat vorsieht, ist dahingehend zu präzisieren, dass diese Löschung nur unterbleiben darf, wenn die Daten zur Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten im Sinne des Artikels 1 des Beschlussvorschlags benötigt werden.
- - Die Protokolle über die Datenverarbeitungsvorgänge, die im Zusammenhang mit dem Abgleich mit EURODAC-Daten stehen (Artikel 13 des Beschlussvorschlags), sind nach einem Jahr zu löschen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ferner, sich nachdrücklich für die Position des Bundesrates einzusetzen und im Rahmen der Verhandlungen auf die notwendigen Änderungen hinzuwirken:
- - Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf EURODAC ist in rechtlicher und technischer Hinsicht praktikabel und nutzbar analog der Regelungen für den Zugriff auf das VIS bzw. der innerstaatlichen Regelung auszugestalten.
- - Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf eine Fassung der Subsidiaritätsklausel in Artikel 7 Absatz 1 hinzuwirken, die einerseits dem in Erwägungsgrund 11 hervorgehobenen berechtigten Anliegen, einen routinemäßigen Massenabgleich auszuschließen, Rechnung trägt, andererseits aber nicht zu weit gerät und dadurch einen zeitnahen und praktikablen Abgleich erschwert.
- - Analog dem VIS ist die Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund der föderalen Struktur mehrere nationale Prüfstellen vorzusehen.
- 4. Der Bundesrat geht ferner davon aus, dass die Umsetzung des Beschlussvorschlags in nationales Recht in Anlehnung an die Verfahrensweise beim VIS-Zugangsgesetz vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034) durch Bundesgesetz erfolgen wird.