861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Deutsche Bundestag die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt hat, indem er das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG) ohne die erforderliche Anzahl von Lesungen im Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen hat
Antragsteller: Herr MdB J. T.
Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2 BvE 1/09 - p>
- b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 8. Mai 2009
- 1 K 2872/08 E -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob durch die im Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) erfolgte Änderung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
- 2 BvL 13/09 - p>
- c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Memmingen vom 27. April 2009
- 2 O 2548/05 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 116 Absatz 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht
- 1 BvL 14/09 - p>