Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 3. Juli 2009 verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner nachfolgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz weit hinter der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 empfohlenen und am 5. Juni 2009 von den Innenministern und -senatoren der Länder befürworteten Lösung zurückbleibt. Der Bundesrat nimmt auch zur Kenntnis, dass für die vom Bundesrat empfohlene Lösung derzeit die erforderlichen Mehrheiten im Bundestag nicht zu erreichen sind. Der Bundesrat behält sich deshalb Vorstöße für eine Nachbesserung in der nächsten Legislaturperiode vor.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 330/09(B) ) weiter dafür einzusetzen,
- - dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organisationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind, die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,75 Tonnen zu führen. Dies soll auf der Basis einer ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu erteilenden Fahrberechtigung möglich sein.
- - für Einsatzfahrzeuge bis 7, 5 Tonnen zulässige Gesamtmasse nach einer praktischen Unterweisung, d. h. ohne Ausbildung und ohne Prüfung, eine Fahrberechtigung erteilt werden soll, sofern mindestens zwei Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B vorhanden ist.
Begründung
Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ist im Hinblick auf die gewünschten Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen unzureichend. Er ist nicht geeignet die Nachwuchsproblematik bei den Feuerwehren im Bereich der Fahrzeugführer zu bewältigen. Durch das Gesetz werden unnötige bürokratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht nicht angemessen ergänzt werden können. Die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen wird durch die vorgesehene Regelung nicht ausreichend sichergestellt. Die Regelung stellt lediglich einen ersten Schritt dar und ist umgehend zu erweitern.
Eine umfassende und den Herausforderungen in diesem Bereich angemessene Lösung ermöglicht hingegen der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (vgl. BR-Drucksache 330/09(B) ), der auch durch die Innenminister und -senatoren der Länder entsprechend unterstützt wird. Der Vorschlag bietet eine einfache und unbürokratische Lösung. Gleichzeitig ist dieser Vorschlag auch mit europäischem Recht vereinbar. Dies wurde auch von der Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2009 grundsätzlich bestätigt.
Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem beachtlichen personellen und sachlichen Potential sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschutzes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des Katastrophenschutzes dar.
Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungsspielraum sollte deshalb umfassend genutzt werden. Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse der Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald erforderlich.