Punkt 66 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anlage 1 Feld 9, Merkblatt KindUFV)
Artikel 1 Nummer 4 Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Feld 9 ist folgende Zeile anzufügen:
"Es handelt sich um das ____ gemeinschaftliche Kind."
- b) Im Merkblatt, Ausfüllhinweis zu Feld 9 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Bitte geben Sie an, um das wievielte gemeinschaftliche Kind es sich handelt."
Begründung
Bei der Anrechnung von Kindergeld auf die Unterhaltspflicht ist nicht nur die im Formular zu Feld 9 abgefragte Höhe des Kindergeldes relevant, sondern auch die Angabe, um das wievielte gemeinschaftliche Kind es sich handelt.
Darauf wird lediglich im Ausfüllhinweis des Merkblattes hingewiesen. Die Aufforderung, gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt anzugeben, dass für das Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaftliches Kind befindet, dürfte nicht von allen Antragstellern gelesen werden. Ohne diese Angabe besteht aber die Gefahr der Benachteiligung des Kindes, weil nach § 1612b Absatz 2 BGB
Zählkindvorteile nicht berücksichtigt werden sollen.
Aufgrund der Kindergelderhöhung schon ab dem dritten Kind ist diese Angabe von zunehmender Bedeutung und erspart ansonsten notwendige Nachfragen seitens der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
Weiter muss auch der Ausfüllhinweis auf Seite 5 zu Ziffer 9 entsprechend angepasst werden.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 25. Juni 2009, in Artikel 1 Nummer 4 Anlage 1 nach Feld 9 ein neues Feld 9a mit der Frage nach dem wievielten Kind einzufügen, ist nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz technisch nicht umsetzbar.