Punkt 70 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Ausschussempfehlung in der Drucksache 522/1/09 beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 13 SektVO)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 13 wie folgt zu fassen:
- (13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in ein Verzeichnis, das von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde für Lieferungen und Dienstleistungen zugelassen ist, im Umfang der Zulassung in Anspruch nehmen.
Begründung
§ 24 SektVO wird den vorhandenen möglichen Nachweismitteln und dem Wortlaut des § 21 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz angeglichen. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - zu.