Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/13210 - zu dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 340/09(B)
Deutscher Bundestag
Drucksache 016/13210
16. Wahlperiode
27.05.2009
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften - Drucksachen 016/8100, 016/12315, 016/13079 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wolfgang Zöller
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Prof. Dr. Ulrich Goll
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 212. Sitzung am 20. März 2009 beschlossene Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 27. Mai 2009
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Wolfgang Zöller | Prof. Dr. Ulrich Goll |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - (§ 40 Absatz 1 Satz 3 LFGB), Nummer 31 Buchstabe b (§ 49 Absatz 2 LFGB)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
- "27a. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung." "
- "27a. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 31 Buchstabe b § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben.
Die Aufbereitung dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium."
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben.