Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 Abschnitt 3 Satz 1 und Satz 2, Abschnitt 5 FSVwV)
In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "7,26 DM/Stück" wird durch die Angabe "3,71 €/Stück" ersetzt.
bbb) Die Angabe "26,29 DM/Stück" wird durch die Angabe "13,44 €/Stück" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "125 0DM/500 Stück" wird durch die Angabe "63,91 €/500 Stück" ersetzt.
b) In Abschnitt 5 wird nach dem Wort "Bundesdruckerei" die Angabe "GmbH" eingefügt."