Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/10903 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 016/10488 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.""
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 23c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "50 Euro" die Wörter "im Monat" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt."
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,".
- bbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,".
- ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten."
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- bb) In Buchstabe c wird in Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnisses" das Wort "spätestens" eingefügt.
- cc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
- (12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben.
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
- 5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner."
- 5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.""
- 5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- 2. In Artikel 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,"."
- 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird dem § 196 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Sind der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese von ihr unverzüglich zu löschen."
- b) Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. Dem § 231 werden folgende Absätze angefügt:
- (7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.
- (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem ....(einsetzen: Datum der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs) Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist."
- a) In Nummer 8 wird dem § 196 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
- 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt: 0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:
"§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden"."
- b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 101a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 Sechstes Buch) unverzüglich an die Deutsche Post AG."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Die Sterbefallmitteilungen" werden durch die Wörter "Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden," ersetzt.
- bb) Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus".
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Rentenversicherung und" gestrichen.""
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt: 0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:
- 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird § 33 Abs. 1 wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden," eingefügt.
- bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Lebensjahres" das Wort "vorsieht," eingefügt.
- cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten."
- dd) Nach Nummer 5 werden die Wörter "übernommen werden." gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "die Vorsorgebeiträge" durch die Wörter "von Vorsorgebeiträgen" ersetzt.
- a) In Nummer 1 wird § 33 Abs. 1 wie folgt geändert:
- 6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
- (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):
- 1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0203,
- 3. Vornamen 0301 bis 0303,
- 4. Doktorgrad 0401,
- 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
- 6. Geschlecht 0701,
- 7. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung 1201 bis 1206, oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212,
- 8. bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift 1216 bis 1221,
- 9. Sterbetag 1901.
- (2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl1 (Geburtsmitteilung).""
- (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen 1201 bis 1206 oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212"."
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 wird wie folgt gefasst:"
- 7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden in § 7 die Wörter "bei dessen Aufnahme" durch die Wörter "spätestens bei Beschäftigungsaufnahme" ersetzt.
- b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt."
- c) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung" eingefügt."
- 8. In Artikel 14 Nr. 5 werden die Wörter "mit den Sterbefallmitteilungen" durch die Wörter "nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt, nach den Wörtern "zu vermeiden" die Wörter "und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen" eingefügt und der Klammerzusatz "(Abgleich der Sterbefallmitteilungen)" durch den Klammerzusatz "(Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
- 9. In Artikel 16 Abs. 2 wird nach der Angabe "Buchstabe b" die Angabe "Doppelbuchstabe aa" eingefügt.