Antrag des Landes Baden-Württemberg
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Punkt 65 der 853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu - (§ 47 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, Abs. 3 FeV)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
"5a. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Aberkennung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt."
Begründung
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass § 47 Abs. 2 und Abs. 3 gleichermaßen wie bei der Entziehung auch bei einem feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 neu und § 29 Abs. 3 Satz 2 neu) gilt. Auf diese Weise wird das Fehlen der Fahrberechtigung unmittelbar aus dem Führerschein ersichtlich.