A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) wurde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Rohhopfen zu erlassen.
- Mit der vorliegenden Verordnung wird der Endtermin der Zertifizierung von Rohhopfen - bisher der 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres - unter Vorverlegung auf den 15. November des Erntejahres - neu festgelegt.
- Zudem wird ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, der es ermöglicht, eine Verletzung der nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden Pflicht der Hopfenerzeuger/Verkäufer, ihre mit den Käufern geschlossenen Lieferverträge registrieren zu lassen, zu ahnden.
- Aus Gründen der Rechtsklarheit löst die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV) ab, wobei die bislang in der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestände - soweit dies rechtlich möglich ist - übernommen und Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften zwischenzeitlich geänderten Gemeinschaftsrechts angepasst werden.
B. Lösung
- Ablösung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 794) durch die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Verordnung nicht verursacht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt geändert noch abgeschafft.
- c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts*
Vom ...
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530, von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Zertifizierungstermin
- Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. EU (Nr. ) L 355 S.72) ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hopfengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 1, Nr. L 317 S. 29) ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Verkehr bringt oder ausführt,
- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. EU (Nr. ) L 355 S.72) verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 1 Abs. 4 ein anderes als dort genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet,
- b) entgegen Artikel 14 Abs. 1 ein zertifiziertes Hopfenerzeugnis mischt oder c) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- *Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
- 3. entgegen Artikel 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (ABl. EU (Nr. ) L 288, S. 18) eine Ausfertigung jedes im Voraus geschlossenen Vertrages nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 794) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) wurde das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) zuletzt geändert. Mit dieser Änderung wurde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Rohhopfen zu erlassen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird der Endtermin der Zertifizierung von Hopfen - bisher der 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres - unter Vorverlegung auf den 15. November des Erntejahres - festgelegt.
Zudem wird ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, der es ermöglicht, eine Verletzung der nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden Pflicht der Hopfenerzeuger/ Verkäufer, ihre mit den Käufern geschlossenen Lieferverträge registrieren zu lassen, zu ahnden.
Im Übrigen werden durch diese Verordnung - soweit dies rechtlich möglich ist - die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV) unter Anpassung der enthaltenen Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften zwischenzeitlich geänderten Gemeinschaftsrechts übernommen.
Der sich hieraus ergebende Änderungsbedarf im Hinblick auf die HopfDV ist in der Summe so umfänglich, dass diese aus Gründen der Rechtsklarheit durch die vorliegende Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts abgelöst werden soll. Die offizielle Abkürzung der Verordnung (HopfDV) soll von der Ablösung unberührt bleiben.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Ablösungsverordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Da keine neuen Meldepflichten begründet werden, wird durch die Verordnung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.
Der Wirtschaft entstehen aus dem gleichen Grund durch die Regelungen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen muss die Zertifizierung bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.
In Deutschland wird rund 80 Prozent des EU-Hopfens erzeugt und somit liegt es im Interesse aller deutschen Marktbeteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden zu erhalten.
Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfengesetzes wird von der durch das Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geschaffenen Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen, Gebrauch gemacht und der Termin vom 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres auf den 15. November des Erntejahres vorverlegt.
Zu § 2:
Die in § 2 Nr. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen entsprechen den in § 1 Nr. 1 bis 3 der abzulösenden Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen, wobei die dort enthaltenen Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften zwischenzeitlich geänderten Gemeinschaftsrechts entsprechend angepasst wurden.
Zudem wurde in § 2 Nr. 3 der vorliegenden Ablösungsverordnung ein zusätzlicher Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen der es ermöglicht, eine Verletzung der den Hopfenerzeugern/-Verkäufern gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates obliegenden Verpflichtung zur Registrierung ihrer Verträge mit den Käufern zu ahnden, da nur so effektiv auf die Einhaltung der Registrierungspflicht hingewirkt werden kann.
Zu § 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (Ablösungsverordnung) und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 794).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 468:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |