Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 18a Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftVG)
In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b ist § 18a Abs. 1a wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "zuständige Luftfahrtbehörde des Landes" durch die Wörter "jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 sind die Wörter "über Planungen von Bauwerken, die in einem Bereich errichtet werden, in dem Störungen der Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke zu erwarten sind" durch den Halbsatz ", wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhält" zu ersetzen.
Begründung
Die Bereiche um die in der Vorschrift genannten Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind, erstrecken sich zum Teil über mehrere Länder. Daher sind die Informationen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung an alle möglicherweise betroffenen Landesluftfahrtbehörden zu richten.
Die Informationspflicht der Landesluftfahrtbehörden soll - entsprechend der gegenwärtig nach § 18a Abs. 1 Satz 3 LuftVG geltenden Regelung - auch künftig unter den Vorbehalt der Kenntniserlangung gestellt werden.