Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 3a Abs. 1 Satz 3 bis 7 - neu - AMVV)
In Artikel 1 sind in § 3a Abs. 1 nach Satz 2 folgende Sätze anzufügen:
- "Arzneimittel, die die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthalten, dürfen in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 3 sind mit den Angaben nach Absatz 2 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Arzneimittels, das die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthält, über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Rezept nach Satz 1 der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "NT" zu kennzeichnen."
Begründung
In Anbetracht der teilweise vorliegenden Behandlungseile, die sich bei rasch progredienter Erkrankung (Multiples Myelom) und drohenden Komplikationen ergibt, wird durch die Einfügung der oben genannten Sätze die Möglichkeit der Ausstellung einer Notfallverschreibung analog der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ermöglicht. Dem Arzt wird somit die Möglichkeit gegeben, im Notfall auch bei Nichtvorliegen des amtlichen Rezeptvordruckes Arzneimittel, die Thalidomid oder Lenalidomid enthalten, zu verschreiben.