Der Deutsche Bundestag hat in seiner 169. Sitzung am 19. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/9600 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 016/9236 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter "Republik Estland und der Republik Ungarn" durch die Wörter "Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien" ersetzt."
- 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)" ersetzt.
- b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
- 1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
- 2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.""
- 3. In Nummer 6 wird der Buchstabe d wie folgt gefasst:
- "d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen.""
- "d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: