Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen
(Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz nicht seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

Der ursprüngliche Gesetzentwurf war nach Artikel 84 Abs. 1 GG a. F. zustimmungsbedürftig.

Dies ist auf Grund der Ergebnisse der Föderalismusreform I nun nicht mehr der Fall. Andere Gründe für eine Zustimmungsbedürftigkeit liegen nicht vor; insbesondere löst vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - (BVerfGE 114, 196) die Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung keine Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 80 Abs. 2 GG aus.

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen, hilfsweise dem Gesetz zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: