Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz nicht seiner Zustimmung bedarf.
Begründung
Der ursprüngliche Gesetzentwurf war nach Artikel 84 Abs. 1 GG a. F. zustimmungsbedürftig.
Dies ist auf Grund der Ergebnisse der Föderalismusreform I nun nicht mehr der Fall. Andere Gründe für eine Zustimmungsbedürftigkeit liegen nicht vor; insbesondere löst vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - (BVerfGE 114, 196) die Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung keine Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 80 Abs. 2 GG aus.
Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen, hilfsweise dem Gesetz zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- "Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag das Forderungssicherungsgesetz am 26. Juni 2008 endlich verabschiedet hat. Durch dieses Gesetz werden substanzielle Verbesserungen vor allem im Bauvertragsrecht erzielt. Diese kommen zum einen den Bauhandwerkern zugute, die besser als bislang davor geschützt werden, dass ihre Auftraggeber trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung Werklohnforderungen nur zögerlich oder auch gar nicht erfüllen. Zum anderen enthält es auch Verbesserungen zu Gunsten der Verbraucher, die z.B. einen gesetzlichen Anspruch auf Absicherung ihres Erfüllungsanspruchs erhalten.
Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die im Gesetzentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes enthaltenen prozessrechtlichen Bestimmungen noch nicht verabschiedet hat. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, entsprechend den Absprachen im Rechtsausschuss die Beratungen zum zivilprozessualen Teil des Forderungssicherungsgesetzes umgehend wieder aufzunehmen und im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Gesetzgebungsvorhabens rasch zu verabschieden. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene materiellrechtliche Teil des Forderungssicherungsgesetzes ist zwar wichtig. Er muss jedoch verfahrensrechtlich flankiert werden damit ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen schneller durch vollstreckbare Titel begegnet werden kann."