Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die dem Richtlinienvorschlag zu Grunde liegenden Erwägungen insoweit, dass Analysen anhand des Konzepts der externen Kosten den Blick dafür schärfen können, wo und in welchem Maß der motorisierte Verkehr zu gesellschaftlichen und ökologischen Problemen führt, und somit dazu beitragen, politisch angemessen gegenzusteuern. Ebenso kommt politischen Steuerungsinstrumenten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien funktionieren, also auch fiskalisch definierten Abgaben (Steuern und Gebühren), eine zentrale Rolle für die Einwirkung auf die verkehrlichen Verhältnisse und auch für die Mittelbeschaffung für die öffentliche Hand zu.
- 2. Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat an, dass die Kommission sich mit dem Richtlinienvorschlag, der Teil eines Gesamtpakets für einen umweltfreundlichen Verkehr ist, bemüht, das Konzept der externen Kosten in seriöser und differenzierter Weise auf die Verkehrsträger anzuwenden.
- 3. Zuzustimmen ist der Kommission des Weiteren bei der Entscheidung, externe Kosten, die aus Straßenverkehrsunfällen vor allem mit Personenschäden resultieren, nicht angemessen durch eine allgemeine fiskalisch festgesetzte Gebühr für alle Fahrer - ohne Berücksichtigung des individuellen, unterschiedlich risikobehafteten Verhaltens - auszugleichen sind, sondern dass - nach Maßgabe weiterer sorgfältiger Prüfungen - eher eine Einwirkung über haftungs- oder versicherungsrechtliche Vorgaben in Frage kommt.
- 4. Grundsätzlich zuzustimmen ist der Kommission bei der Feststellung, dass die wesentlichen Belastungselemente im Blick auf die gegenwärtige Situation im Straßenverkehr unter den Stichworten Stau bzw. Überlastung der Infrastruktur, Lärm, Luftverschmutzung und Klimaschädigung zusammengefasst werden können, und dass diese Problemfelder vorrangig der politischen Aktion bedürfen.
- 5. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG beabsichtigte Förderung der Nachhaltigkeit des Verkehrs. Darin wird den Mitgliedstaaten freigestellt, bei der Kalkulation der Mautgebühren neben der zurückgelegten Wegstrecke sowohl infrastrukturbezogene Kosten, die sich an den Bau-, Betriebs-, Instandhaltungs- und Ausbaukosten des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren, als auch externe Kosten des Verkehrs, die infolge von Lärmbelastungen, Luftverschmutzung und Verkehrsstaus entstehen, zu berücksichtigen.