Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufnahme der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy) ethanol 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat in die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates) KOM (2007) 559 endg.; Ratsdok. 13530/07
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu Cyclohexan im Anhang I Nr. 56 der Richtlinie 76/769/EWG dahingehend geändert werden, dass bei den für den privaten Endverbraucher zugelassenen Klebstoffen durch Regelungen wie die Festlegung eines Cyclohexangehaltes oder der Verpackungsgröße eine Gefährdung der Gesundheit weitgehend ausgeschlossen werden kann.