Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
(Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)

Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 20. September 2007 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

1. Zu § 7 Abs. 2

In § 7 Abs. 2 ist eine Regelung einzufügen, mit der die Befugnis der Statistischen Ämter festgeschrieben wird, auch Einzelprüfungen vorzunehmen.

Begründung

Die Notwendigkeit, dass sich die Bundesrepublik Deutschland an dem EU-weiten Zensus 2010/2011 beteiligt, liegt im nationalen Interesse. Die Durchführung des Zensus wird auch von den Ländern begrüßt. Nach der Wiedervereinigung hat in Deutschland keine Volkszählung stattgefunden. Die auf Beschluss der Bundesregierung erforderliche Teilnahme an der gemeinschaftsweiten Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2011 muss deswegen vor allem in quantitativer Hinsicht ein Erfolg werden. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten noch nachbesserungsbedürftig:

Der Zensus kann die gesetzten Ziele nur dann erfüllen, wenn er in allen Ländern nach einheitlichen Standards durchgeführt wird. Die Ergebnisse des bereits durchgeführten Zensustests belegen, dass Einzelprüfungen - entgegen den Ausführungen der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 - zur Qualitätssicherung unumgänglich sind. So sollen z.B. alle existierenden Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte ermittelt werden. Hierzu sind in den Melderegistern keine Daten vorhanden. Ein Anschriften und Gebäuderegister muss - mit Hilfe der Kommunen - erst aufgebaut werden. Ohne die Befugnis, bei Unstimmigkeiten Einzelprüfungen vorzunehmen, wird dies nicht gelingen.

2. Zu § 14a - neu -

In einem neuen § 14a ist eine Regelung über Finanzzuweisungen an die Länder zum Ausgleich der ihnen und den Kommunen durch die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus entstehenden Mehrbelastungen zu treffen.

Begründung

Die Notwendigkeit, dass sich die Bundesrepublik Deutschland an dem EU-weiten Zensus 2010/2011 beteiligt, liegt im nationalen Interesse. Die Durchführung des Zensus wird auch von den Ländern begrüßt. Nach der Wiedervereinigung hat in Deutschland keine Volkszählung stattgefunden. Die auf Beschluss der Bundesregierung erforderliche Teilnahme an der gemeinschaftsweiten Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2011 muss deswegen vor allem in quantitativer Hinsicht ein Erfolg werden. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten noch nachbesserungsbedürftig:

Der registergestützte Zensus stellt zwar einen Paradigmenwechsel gegenüber einer herkömmlichen Volkszählung dar, macht aber das Vorhaben nicht weniger aufwändig und kostenintensiv für die Länder und Kommunen. Nach der bisherigen Kostenkalkulation entstehen dem Bund und den Ländern für die Durchführung des Zensusvorbereitungsgesetzes voraussichtlich Kosten in Höhe von 176,276 Mio. Euro, davon entfallen 137 Mio. Euro auf die Länder und nur 39,276 Mio. Euro auf den Bund. In dieser Kostenkalkulation sind die Kosten der Gemeinden noch nicht vollständig enthalten.

Dieses Ungleichgewicht in der Kostenverteilung ist in Anbetracht der nationalen und internationalen Bedeutung des EU-weiten Zensus so nicht tragbar. Das Gesetz begründet eine Vielzahl von Verpflichtungen für die Länder und die Kommunen. So werden im Gesetz z.B. erstmals Datenübermittlungspflichten der Vermessungsbehörden (§ 4), der Meldebehörden (§ 5) sowie der Grundbuchämter und Finanzbehörden (§ 10) geregelt. Ohne Mitwirkung der Gemeinden kann der Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters (§ 10) nicht gelingen.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, wenn sich der Bund der Tradition früherer Volkszählungen entsprechend an den Kosten der Länder und Kommunen beteiligt. Beim letzten Bevölkerungszensus in Westdeutschland 1987 hatte der Bund den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die durch die Volkszählung entstanden sind, eine freiwillige Finanzzuweisung in Höhe von 4,50 DM (2,30 Euro) je Einwohner gewährt. Insoweit wäre es folgerichtig, wenn der Bund an dieser Tradition festhält. Parallelen ergeben sich auch zu anderen Projekten im nationalen oder internationalen Interesse: Der Bund zahlt z.B. auch bei den Wahlen zum deutschen Bundestag, zum Europaparlament, für die Software im Besteuerungsverfahren und die Entlastung der Kommunen im Rahmen der Hartz IV-Reform

3. Zu § 15a - neu -

In einem neuen § 15a ist zu regeln, dass das Verwaltungsverfahren für die Länder abweichungsfest gestaltet wird.

Begründung

Die Notwendigkeit, dass sich die Bundesrepublik Deutschland an dem EU-weiten Zensus 2010/2011 beteiligt, liegt im nationalen Interesse. Die Durchführung des Zensus wird auch von den Ländern begrüßt. Nach der Wiedervereinigung hat in Deutschland keine Volkszählung stattgefunden. Die auf Beschluss der Bundesregierung erforderliche Teilnahme an der gemeinschaftsweiten Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2011 muss deswegen vor allem in quantitativer Hinsicht ein Erfolg werden. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten noch nachbesserungsbedürftig:

Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz werden Landesbehörden, und zwar vor allem die Statistischen Ämter, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet. Damit hat der Bund bereits inzident die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt.

Das Projekt kann nur dann zu einem Erfolg werden, wenn die Vorgehensweise im Bund und in den Ländern einheitlich ist. Von daher macht es Sinn, das Gesetz abweichungsfest auszugestalten. Dies sollte im Gesetz auch klargestellt werden.