Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitgleich mit der Anhebung des Übungsleiterfreibetrages den neuen Betrag in § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz auch in § 1 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen und in Abschnitt 13 Abs. 3 Lohnsteuer-Richtlinien (zu § 3 Nr. 12 S. 2 EStG) einzuführen.
Begründung
Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag stimmt z. Zt. mit dem steuerfreien Mindestbetrag der Drittelregelung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG und dem Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen überein. Wenn mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BR Drucksache. 579/07 (PDF) ) der Übungsleiterfreibetrag angehoben wird, sollten auch die beiden anderen Grenzwerte zeitgleich angehoben werden.