Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Eine von allen Mitgliedstaaten mitgetragene EU-weite einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bietet die Chance, bedeutende steuerliche Probleme und Hemmnisse innerhalb Europas zu lösen. Insofern werden die von der Kommission eingeleiteten und von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten unterstützten Bestrebungen zur Schaffung einer gemeinsamen einheitlichen und konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auch vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt und unterstützt.
- 2. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihren Bestrebungen, eine einfache und breite Bemessungsgrundlage zu erreichen. Eine breite Bemessungsgrundlage ohne Sonderregelungen und Sondervergünstigungen für bestimmte Branchen oder Gruppen erhöht die Transparenz eines Steuersystems und ermöglicht niedrigere Steuersätze bei gleich bleibenden Steuereinnahmen.
- 3. Der Bundesrat hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 22. März 2002 (BR-Drucksache 971/01(Beschluss) ) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat.
Der Bundesrat hat deshalb in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 (Drucksache 281/06(B) ) seine Forderung nochmals ausdrücklich unterstrichen, dass - eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage vorausgesetzt - über einen Korridor der Nominalsteuersätze mit einer substanziellen Begrenzung nach unten ebenfalls diskutiert und entschieden werden muss. Er sieht sich in dieser Forderung durch das am 27. März 2007 vorgelegte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen bestärkt.
Nach Auffassung des Beirats ist von der Schaffung einer EU-weiten konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ohne Vereinbarungen, die zu einer stärkeren Angleichung der Steuersätze auf Unternehmensgewinne in der EU führen, abzuraten.
- 4. Die Mitteilung der Kommission macht darüber hinaus deutlich, dass noch eine Reihe von wesentlichen Elementen für eine zu schaffende GKKB offen sind.
Als Beispiele seien der administrative und rechtliche Rahmen für die GKKB, der persönliche Anwendungsbereich (Behandlung des Finanzsektors? Einbeziehung von Personengesellschaften?), der fakultative Charakter sowie der Aufteilungsmechanismus für eine Konsolidierungs-Komponente genannt. Bei dem letztgenannten Punkt wird im Hinblick auf die Steuereinnahmen besonderer Wert darauf zu legen sein, dass ein fairer und gerechter Aufteilungsmechanismus gefunden wird, der die Interessen aller Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die aktive Mitarbeit Deutschlands an den technischen Arbeiten kann daher keine Festlegung für die spätere Zustimmung Deutschlands zu einer Richtlinie über eine einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bedeuten. Diese Frage muss weiterhin offen bleiben, bis alle Bestandteile der einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage bekannt und in ihrer Gesamtheit umfassend bewertet sind.