Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)

A Änderungen

1. Zu § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f und g, Satz 2, Anlage 4 Nr. 1 Spiegelstrich 2 und 3 AVV-LMH

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:

Anpassung an den Wortlaut des § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:

Anpassung an den Wortlaut des § 43 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung der Pflicht zur Bekanntmachung von Untersuchungsmethoden nach § 23 des Arzneimittelgesetzes ist aufgehoben worden. Da eine Bekanntmachung von Untersuchungsmethoden auf Grund dieser Regelung nicht erfolgt ist, läuft der Verweis in Anlage 4 Nr. 1 ins Leere.

2. Zu § 5 AVV-LMH

Begründung

Die Formulierung entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

B Entschließung

Die Bundesregierung wird gebeten, im Rahmen einer Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, nach denen in bestimmten kleineren Schlachtbetrieben auch weiterhin amtliche Fachassistenten die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes durchführen dürfen, ohne dass der amtliche Tierarzt ständig vor Ort ist. Ein hierfür erforderliches Notifizierungsverfahren ist unverzüglich in die Wege zu leiten.