A. Problem und Ziel
- Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) enthält eine Definition für Fahrzeuge, die an die entsprechende Begriffsbestimmung im EG-Recht anzupassen ist.
- Außerdem soll bei Änderungen der Anlagen zu dem Übereinkommen das Initiativrecht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen erweitert werden.
B. Lösung
- Durch das Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen weder Verwaltungskosten noch Vollzugsaufwand, da die nötigen Strukturen und Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit dem ADR für die Bundesrepublik Deutschland bereits geschaffen sind.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft sowie die sozialen Systeme entstehen keine Kosten.
- Die Änderung des Fahrzeugbegriffes ist eine Anpassung an bereits geltendes Recht der Europäischen Union (Richtlinie 94/55/EG); die übrigen Änderungen betreffen Verfahren innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06. 07. 07
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Genf am 19. Januar 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Der Wortlaut des Protokolls wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend dem Gesetz veröffentlicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, den Wortlaut des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Änderungen der Verfahren zur Änderung des Übereinkommens betreffen keine Bestimmungen, die Mitwirkungs- oder Stimmrechte der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Die geänderten Verfahren vereinfachen die verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die zur Verbesserung der Sicherheit und zur Erleichterung des multimodalen Transportes gefährlicher Güter von der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich gewünscht und befürwortet wurden.
Durch das Gesetz entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine neuen Kosten, da die nötigen Verwaltungsstrukturen, Aufgabenzuweisungen und Festlegungen von Verantwortlichkeiten bereits aufgrund des Gesetzes zum ADR vorhanden sind. Die betroffene Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet, da die durch das Protokoll geänderte Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" infolge der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bereits Teil des geltenden Rechts ist.
Protokoll zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
- in Erwägung der Bestimmungen des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend die Begriffsbestimmung "Fahrzeug" in Artikel 1 Buchstabe a und das Verfahren zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens und insbesondere in Erwägung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens;
- in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens im Hinblick auf das Verfahren zur Änderung der Anlagen Schwierigkeiten hatten, die zur Durchführung der Änderungen erforderlichen internen Maßnahmen innerhalb der Fristen nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens umzusetzen;
- ferner in Anbetracht der Ansichten der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Vorschläge der Regierungen Österreichs und Frankreichs zur Änderung des Übereinkommens -
- kommen wie folgt überein:
Artikel 1
Änderung des Artikels 1 Buchstabe a des Übereinkommens
- Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
- "a) unter "Fahrzeug" jedes für die Verwendung auf der Straße vorgesehene vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie dazugehörige Anhänger; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind, sowie Schienenfahrzeuge, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und alle ortsbeweglichen Maschinen und Geräte".
Artikel 2
Änderung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens
- Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
- "1. Unabhängig von dem Überprüfungsverfahren (Revisionsverfahren) nach Artikel 13 kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen.
- Zu diesem Zweck ist der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Um die Anlagen den anderen internationalen Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter anzugleichen, kann der Generalsekretär ebenfalls Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen.
- Zusätzlich kann er Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommen wurden wenn die Arbeitsgruppe ihn darum ersucht."
Artikel 3
Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens
- Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
- b) Die Vertragspartei, oder gegebenenfalls der Generalsekretär, kann bei Vorlage der vorgeschlagenen Änderung nach Absatz 1 in dem Vorschlag eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen, falls diese angenommen wird.
Artikel 4
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- 1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien dieses Protokolls werden
- a) durch Unterzeichnung;
- b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
- 2. Dieses Protokoll liegt vom 28. Oktober 1993 bis zum 31. Januar 1994 in der Dienststelle des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf.
Artikel 5
Verwahrer
- Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben bzw. ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 7
- Jeder Staat, der nach Erfüllung der Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6 Vertragspartei des Übereinkommens wird, ist als Vertragspartei des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls anzusehen.
Artikel 8
- Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Denkschrift
I. Allgemeines
Für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gilt das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das die Bundesrepublik Deutschland am 13. Dezember 1957 unterzeichnet hat. Durch das Gesetz vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Übereinkommen gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zugestimmt.
Zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 14 Abs. 1 und 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien am 28. Oktober 1993 ein Protokoll angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Änderungsprotokoll am 19. Januar 1994 unterzeichnet; es soll nunmehr mit diesem Gesetz in deutsches Recht übernommen werden.
Inhaltlich wichtigste Änderung ist die Anpassung der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" an die gleiche Begriffsbestimmung in den Gefahrguttransportregelungen der Europäischen Union (Richtlinie 94/55/EG).
Im Übrigen werden Verfahrensregelungen für das Übereinkommen geändert.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 des Protokolls wird die Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" in Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens an die entsprechende Begriffsbestimmung im EG-Recht (Richtlinie 94/55/EG) angeglichen. Damit wird festgelegt, welche Arten von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom Übereinkommen erfasst und geregelt werden. Nicht erfasste Arten von Fahrzeugen verbleiben in der Regelungshoheit der Vertragsparteien des Übereinkommens.
Zu Artikel 2
Durch Artikel 2 des Protokolls wird die Kompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus Artikel 14 Abs. 1 ADR erweitert. Zu seinem bisherigen Recht, neben den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens zu unterbreiten, tritt das Recht, auch Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorzuschlagen die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen angenommen wurden, wenn diese ihn darum ersucht.
Zu Artikel 3
Durch Artikel 3 des Protokolls wird Artikel 14 Abs. 3
Buchstabe b ADR dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Vertragsparteien bei Vorlage einer vorgeschlagenen Änderung nach Artikel 14 Abs. 1 ADR eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen können wenn diese angenommen werden, sondern auch dem Generalsekretär diese Möglichkeit eröffnet ist wenn er sein Vorschlagsrecht nach Artikel 14 Abs. 1 ADR ausübt.
Zu Artikel 4
Artikel 4 des Protokolls regelt die Unterzeichung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder den Beitritt zum Protokoll.
Zu Artikel 5
Verwahrer der Urkunden ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Protokolls.
Zu Artikel 7
Wird ein Staat Vertragspartei des ADR, nachdem das Protokoll in Kraft getreten ist, so ist er nach Artikel 7 des Protokolls als Partei des ADR in der durch das Protokoll geänderten Fassung anzusehen.
Zu Artikel 8
Artikel 8 regelt die Hinterlegung der Urschriften des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.