Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/5448 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 016/4663, 016/5053 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und a) von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
- b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder
- c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),"."
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a werden jeweils wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Kontakt- und Begleitpersonen,
- c) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
§ 22a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
- 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
- 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde.
Entscheidet das Zollkriminalamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."
- (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
- d) Nummer 13 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
In § 23a Abs. 5a Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- e) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
In § 23g Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und in § 23g Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.
- f) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.""
- g) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt gefasst:
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.""
- h) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
§ 32a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
- 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
- 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde.
Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."
- (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
- a) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- "f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 2a" durch die Angabe "1 bis 4a" sowie in Satz 2 die Angabe "§ 31a Abs. 5" durch die Angabe "§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt."
- 3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
Artikel 4a
Zitiergebot- Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
- 4. Artikel 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Artikel 1, 3, 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 15.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 116/07 (PDF)