Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/5289 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA) - Drucksache 016/5050 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 391 wird wie folgt gefasst:
§ 391 (weggefallen)
- b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende Angabe eingefügt:
§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
- a) Die Angabe zu § 391 wird wie folgt gefasst:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- 7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:
§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.
- 7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch- In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach der Angabe "§ 421k" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "§ 421m" die Angabe "und § 421n" eingefügt.
Fristablauf: 15.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 114/07 (PDF)