Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 10. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Drucksache 016/5234 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 016/2718, 016/2935(neu) - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im äußeren Rahmentext werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) (siehe Gesetzesbeschluss vom 7. Juli 2006 zum Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bundesratsdrucksache 406/06(B) )," durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.
- b) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "die durch die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 157 S. 8)" durch die Wörter "die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 344)" ersetzt.
- c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3, erhalten die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5 von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeugsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle Länder und für die Zeit vom ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von 150 Mio. Euro, für jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr 2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der Anlage auf die Länder aufgeteilt.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des. Bundesrates festzusetzen.
- (4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines jeden Jahres in Höhe des für das vorangegangene Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlungen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.
- (5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden bis zu 100 Mio. Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Förderung von Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet.""
- b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
- d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage (zu § 11 Abs. 2)
Aufteilung des Länderanteiles am Mautaufkommenlfd. Nr. Name des Landes Anteil in von Hundert 1 Baden-Württemberg 13,7 2 Bayern 17,5 3 Berlin 2,3 4 Brandenburg 4,0 5 Bremen 0,7 6 Hamburg 1,4 7 Hessen 7,5 8 Mecklenburg-Vorpommern 2,6 9 Niedersachsen 10,2 10 Nordrhein-Westfalen 17,8 11 Rheinland-Pfalz 5,0 12 Saarland 1,3 13. Sachsen 5,7 14 Sachsen-Anhalt 3,5 15 Schleswig-Holstein 3,5 16 Thüringen 3,3"
- 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- 1. 0,0965 Euro in der Kategorie A;
- 2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,
- 3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.
Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:
- 1. 0,10 Euro in der Kategorie A,
- 2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
- 3. 0,145 Euro in der Kategorie C.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr Achsen
- 1. 0,1065 Euro in der Kategorie A
- 2. 0,1265 Euro in der Kategorie B
- 3. 0,1465 Euro in der Kategorie C
Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:
- 1. 0,11 Euro in der Kategorie A
- 2. 0,13 Euro in der Kategorie B
- 3. 0,155 Euro in der Kategorie C
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 08.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 553/06 (PDF)