Der Bundesrat möge gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes beschließen:
- I. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch den Beschluss des Bundesrates vom 22. September 2006 (BGBl. I S. 2176), wird wie aus der Anlage ersichtlich geändert.
- II. Die Änderungen treten zu den Wahlen für das Geschäftsjahr 2007/08 (vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008) am 12. Oktober 2007 in Kraft; das Geschäftsjahr 2006/07 (vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007) wird nach den bisherigen Regelungen beendet.
Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
- 1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- 2. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "beraten" die Wörter "und unterstützen" eingefügt.
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
- 4. In § 45c Abs. 1 werden die Wörter ", den zweiten und den dritten" durch die Wörter "und den zweiten" ersetzt.
Begründung
Die Änderung der Geschäftsordnung zielt auf eine Verringerung der Zahl der Vizepräsidenten. Die damit einhergehende Verkleinerung des Präsidiums und Konzentration seiner Aufgaben ermöglicht eine Verstärkung der Kontinuität der Zusammensetzung des Präsidiums. Diese Neuerungen lassen positive Auswirkungen auf die Arbeit des Präsidiums und die Wahrnehmung des Bundesrates insgesamt erwarten.
Im Einzelnen:
Zu § 5 Abs. 1 GO
Mit der Regelung wird die Zahl der Vizepräsidenten von drei auf zwei reduziert. Damit werden zugleich die Aufgaben des Präsidiums auf drei Mitglieder konzentriert und Möglichkeiten für eine Verstärkung der Kontinuität der Zusammensetzung des Präsidiums eröffnet.
Zu § 7 Abs. 2 GO
Mit der Regelung wird der verstärkten Einbeziehung der Vizepräsidenten in die Repräsentation und Führung der Geschäfte des Bundesrates Ausdruck verliehen.
Zu § 8 GO
Mit der Verkleinerung des Präsidiums kann Absatz 4 aufgehoben werden. Als Folge sind die verbleibenden Absätze 5 und 6 numerisch anzupassen.
Zu § 45c Abs. 1 GO
Die Regelung trägt der Änderung des § 5 Abs. 1 GO Rechnung.
Die Änderungen sollen erstmalig Wirkung für das Geschäftsjahr 2007/08 (vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008) entfalten.