Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen KOM (2005) 671 endg.; Ratsdok. 5101/06
- 1. Der Bundesrat anerkennt die von der Bundesregierung erreichten deutlichen Verbesserungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2005.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass seine Stellungnahme vom 7. April 2006 (BR-Drucksache 17/06 (Beschluss)) nicht in allen Punkten umgesetzt wurde. Insbesondere macht der Bundesrat auf folgende Punkte des Verordnungsvorschlags (Ratsdok. 17085/06) aufmerksam, die aus seiner Sicht bisher noch nicht zufriedenstellend geregelt sind:
- - Mit dem neuen Vorschlag ist kein deutlicher Beitrag zur Entbürokratisierung und Vereinfachung erreicht worden.
- - Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen sind nicht - wie bisher - in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen (Artikel 1 Abs. 3).
- - Die Ziele und Grundsätze in den Artikeln 3 bis 6 sind teilweise unpräzise und interpretationsbedürftig.
- - Der neue Vorschlag enthält unklare Formulierungen zur Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und zur Verwendung von durch GVO hergestellten Lebensmittelzusatzstoffen.
- 3. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 7. April 2006 in den Punkten, in denen die Bundesregierung keine Verbesserungen erreichen konnte. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere, sich bei den Beratungen zu den Durchführungsvorschriften nachdrücklich dafür einzusetzen, dass
- - diese möglichst zeitnah zur Verordnung erlassen werden,
- - die neue Verordnung nicht zu einem Rückschritt des derzeit erreichten hohen Standards des ökologischen Landbaus in der EU führt,
- - die Flexibilitätsvorschriften nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen,
- - die bewährten Kontrollvorschriften der bisherigen Verordnung übernommen und
- - die bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für die "Anbindehaltung" beibehalten werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sofern gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in den Geltungsbereich nicht wieder aufgenommen werden, Regelungen dazu im Rahmen des Ökolandbaugesetzes auf nationaler Ebene zu treffen.