Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A.

Zu Artikel 3 (§ 1 Satz 2 Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes)

In Artikel 3 sind die Wörter "Alkoholeinwirkung oder Drogeneinwirkung" durch die Wörter "der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" zu ersetzen.

Begründung

Der beabsichtigten Erweiterung der Verordnung um das Wort "Drogeneinwirkung" kann nicht zugestimmt werden. Denn für den Begriff "Droge" haben sich im Laufe der Zeit verschiedene umgangs- und amtssprachliche Bezeichnungen eingebürgert: So ist von legalen und illegalen sowie weichen bzw. harten Drogen, Betäubungsmitteln, Rauschmitteln u. ä. die Rede. Auch der Begriff "Alkohol" wird vom Drogenbegriff mit umfasst.

Eine Legaldefinition des Begriffs "Droge" existiert nicht.

Die Aufnahme der alternativen Formulierung "der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" folgt dagegen der für den Verkehrsbereich bereits verwendeten und einheitlichen Klassifizierung.

Die Begriffsbestimmung "andere berauschende Mittel" ist sowohl in strafrechtlichen Tatbeständen (§§ 315 c, 316 Strafgesetzbuch) als auch im derzeit gültigen bundesweit einheitlichen Unfallursachenverzeichnis wiederzufinden.

Nach der einschlägigen Kommentierung fallen unter den Begriff der berauschenden Mittel demnach alle Stoffe, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeit führen können.

Dazu zählen vor allem die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie auch andere Gifte, Stoffe, Zubereitungen und Mittel. Insbesondere sind unter diesem Begriff auch Medikamente zu subsumieren wenn sie durch eine entsprechende Dosierung oder Anwendungsform rauschähnliche Zustände hervorrufen.

Der Änderungsvorschlag steht zudem im Einklang mit einem Beschluss der Innenminister- und -senatoren der Länder vom 8. August 2003.

B.