Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport

Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2007

Zu Artikel 2 Nr. . 3 und 4

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen Vorfeldtatbestand zu schaffen, in dem die Teilnahme an bezahlten Wettkämpfen unter der Wirkung von Dopingmitteln mit Strafe bedroht wird ("Sportbetrug").

Begründung

Mit dem Betrugstatbestand ( § 263 StGB) können nicht alle relevanten Vermögensinteressen effektiv geschützt werden (zum Beispiel Interessen der Konkurrenten des dopenden Sportlers oder der im Vertrauen auf einen "sauberen" Wettkampf Eintritt zahlenden Zuschauer). Selbst in den Fällen, in denen § 263 StGB im Grundsatz in Betracht kommt, kann der Tatnachweis im Einzelfall auf Grund der Struktur des § 263 StGB beträchtliche Schwierigkeiten aufwerfen. Um die Chancengleichheit und Fairness im Sport sowie die im bezahlten Sport im Hintergrund stehenden massiven Vermögensinteressen besser als gegenwärtig schützen zu können, erscheint es geboten, die Teilnahme an bezahlten Wettkämpfen unter der Wirkung von Dopingmitteln unter Strafe zu stellen. Dem muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen werden.