Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 301203 - vom 30. Januar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Dezember 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom Juni 1993 in Kopenhagen, vom Dezember 1995 in Madrid, vom Dezember 1997 in Luxemburg, vom Juni 2003 in Thessaloniki sowie vom Dezember 2004, Juni 2005 und Juni 2006 in Brüssel,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - in Kenntnis des Strategiepapiers 2005 der Kommission zur Erweiterung (KOM (2005) 0561),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei2,
- - unter Hinweis auf die Verhandlungsrahmen für die Türkei und Kroatien, die vom Rat am 3. Oktober 2005 bestätigt wurden,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2006 zu dem Strategiepapier 2005 der Kommission zur Erweiterung4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu den nächsten Schritten für die Reflexions- und Analysephase zur Zukunft Europas5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt6,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0393/2006),
- - in Erwägung nachstehender Gründe:
A. der Europäische Rat vom 19. und 20. Juni 2003 hat den Staaten des westlichen Balkans eine klare europäische Perspektive mit dem endgültigen Ziel einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union eröffnet (Thessaloniki-Agenda);
B. der Europäische Rat vom 16. und 17. Juni 2005 hat seine Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Thessaloniki-Agenda bekräftigt und am 15. und 16. Juni 2006 nochmals seine Absicht bestätigt, an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber den südosteuropäischen Staaten mit Blick auf einen künftigen Beitritt festzuhalten (gegenüber der Türkei und Kroatien, mit denen Beitrittsverhandlungen geführt werden, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Kandidatenland und den Staaten des westlichen Balkans, bei denen es sich um potentielle Kandidaten handelt), wobei er die Notwendigkeit betont hat, dass die Union "bei einer Erweiterung in politischer, finanzieller und institutioneller Hinsicht arbeitsfähig bleibt";
C. der Rat hat die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei und Kroatien am 3. Oktober 2005 offiziell eröffnet;
D. der Europäische Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 hat der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Bewerberstatus zuerkannt;
E. die Erfüllung aller Kriterien von Kopenhagen ist seit 1993 die Grundvoraussetzung für einen Beitritt zur Europäischen Union, und auch bei künftigen Beitritten sollte an diesem Prinzip festgehalten werden;
F. in den Kriterien von Kopenhagen wird auch darauf hingewiesen, dass "die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten", einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt;
G. die institutionelle Fähigkeit der Union, neue Mitgliedstaaten zu integrieren, wird im Hinblick auf Erweiterungen nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens in zunehmendem Maße diskutiert;
H. in seiner genannten Entschließung zum Strategiepapier 2005 zur Erweiterung hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, bis Ende 2006 einen Bericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, auf welchen Grundlagen die Aufnahmefähigkeit der Union beruht;
I. der Europäische Rat vom 15. und 16. Juni 2006 beschlossen hat, dass "das Tempo der Erweiterung der Aufnahmefähigkeit der Union Rechnung tragen muss", und im Dezember desselben Jahres eine Aussprache über alle Fragen abzuhalten, "die sich im Zusammenhang mit künftigen Erweiterungen stellen, darunter auch die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, sowie weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität des Erweiterungsprozesses auf der Grundlage der bisherigen positiven Erfahrungen"; dies sollte auf der Grundlage eines Sonderberichts über alle einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit der Aufnahmefähigkeit der Union, den die Kommission zusammen mit ihrem jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den Erweiterungs- und Heranführungsprozessen vorlegt, erfolgen,
J. dem Europäischen Rat zufolge sollte dieser Bericht "auch den Aspekt umfassen, wie die Erweiterung zurzeit und in Zukunft von den Bürgern wahrgenommen wird, und der Erfordernis Rechnung tragen, dass der Erweiterungsprozess der Öffentlichkeit in der Union angemessen erläutert werden muss";
K. der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 in Brüssel erklärt, dass "die Beitrittsverhandlungen, die noch mit Ländern einzuleiten sind, deren Beitritt erhebliche finanzielle Auswirkungen haben könnte, [...] daher erst abgeschlossen werden [können], wenn der Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2014, gegebenenfalls zusammen mit Finanzreformen, die möglicherweise daraus folgen, festgelegt ist";
L. der Begriff Integrationsfähigkeit beinhaltet die Aufgabe, die Europäische Union auf die Aufnahme neuer Mitglieder vorzubereiten; die Lösung dieser Aufgabe kann insbesondere nach der Ablehnung des Verfassungsvertrags in Frankreich und den Niederlanden gegenwärtig nicht in Angriff genommen werden, da dieser Vertrag die Europäische Union in die Lage versetzen würde, ihren Aufgaben effizient und demokratisch nachzukommen, wobei das Problem der Finanzmittel nach wie vor gelöst werden muss;
M. die Debatte über die so genannte "Aufnahmefähigkeit" der Union im Zusammenhang mit künftigen Erweiterungen ist in vollem Gange;
N. der Präsident der Kommission hat vor dem Europäischen Parlament erklärt, dass er der Auffassung sei, dass jeder künftigen Erweiterung eine institutionelle Regelung vorausgehen sollte, und seine Hoffnung betont, dass diese institutionelle Regelung, wie sie vom Europäischen Rat am 15. und 16. Juni 2006 auf den Weg gebracht wurde, bis Ende 2008 umgesetzt werden kann, so dass die Europäische Union ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die sie gegenüber den Staaten, mit denen gegenwärtig Beitrittsverhandlungen geführt werden, sowie jenen, denen eine Beitrittsperspektive eröffnet wurde, abgegeben hat;
O. eine solche institutionelle Regelung muss in allererster Linie sicherstellen, dass das Tempo der europäischen Integration beibehalten wird, wie dies von den Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat von Kopenhagen bekräftigt wurde;
- 1. weist darauf hin, dass die bisherigen Erweiterungen darauf abzielten, die Union zu festigen, ihr Wirtschaftswachstum zu fördern, die internationale Bedeutung der Europäischen Union zu stärken und zur Entwicklung neuer Politikbereiche in der Europäischen Union beizutragen;
- 2. erinnert daran, dass der Begriff "Aufnahmefähigkeit" 1993 erstmals offiziell erwähnt wurde, als der Europäische Rat von Kopenhagen erkannt hat, dass neben den politischen und wirtschaftlichen Kriterien, die die Bewerberländer erfüllen müssen, um der Union beizutreten, auch "die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Dynamik der europäischen Integration zu erhalten, einen sowohl für die Union als auch für die Bewerberländer wichtigen Gesichtspunkt darstellt";
- 3. erinnert daran, dass zwar alle bisherigen Erweiterungen der Union zu Veränderungen in ihrem institutionellen, politischen und finanziellen Rahmen geführt haben, diese Veränderungen jedoch nicht ausreichend waren, um die Effizienz der Entscheidungsfindungsprozesse innerhalb der Union aufrecht zu erhalten;
- 4. vertritt die Auffassung, dass der Begriff "Aufnahmefähigkeit" ("absorption capacity") nicht die Idee wiedergibt, die er eigentlich vermitteln soll, da die Europäische Union ihre Mitglieder keineswegs "absorbiert", und schlägt deshalb vor, diesen Begriff durch den Begriff "Integrationsfähigkeit" zu ersetzen, der dem Wesen einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union besser entspricht;
- 5. betont, dass "Integrationsfähigkeit" kein neues Kriterium darstellt, das die Bewerberländer erfüllen müssen, sondern eine Bedingung für den Erfolg des Erweiterungsprozesses und für die Vertiefung des europäischen Integrationsprozesses ist, wobei die Europäische Union, und nicht die Bewerberländer die Verantwortung für die Verbesserung der "Integrationsfähigkeit" der Union tragen;
- 6. ist der Ansicht, dass der Begriff "Integrationsfähigkeit" verdeutlicht, dass nach der Erweiterung
- - die europäischen Institutionen hinreichend funktionsfähig und in der Lage sein werden, Entscheidungen effizient und demokratisch im Einklang mit ihren jeweiligen Verfahren zu treffen,
- - die finanziellen Möglichkeiten der Union ausreichen werden, um alle ihre Maßnahmen angemessen zu finanzieren,
- - die Union in der Lage sein wird, ihre Politikbereiche erfolgreich zu entwickeln und ihre Ziele zu verwirklichen, um so ihre politischen Vorhaben weiter voranzutreiben;
- 7. vertritt die Auffassung, dass die Union mit Blick auf die Sicherstellung ihrer Integrationsfähigkeit eine Entscheidung bezüglich des Umfangs und des Inhalts der Reformen treffen muss, deren Umsetzung notwendig ist, bevor es zu künftigen Erweiterungen kommt, und sie bereits in den ersten Stadien der Erweiterung entsprechende Bewertungen durchführen muss, wobei den möglichen Auswirkungen der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten auf ihre institutionellen und finanziellen Möglichkeiten sowie ihrer Fähigkeit zur Entscheidungsfindung Rechnung getragen wird;
- 8. ist sich bewusst, dass die Union gegenwärtig Schwierigkeiten damit hat, ihren gegenüber den südosteuropäischen Staaten abgegebenen Verpflichtungen nachzukommen, da ihre gegenwärtigen institutionellen, finanziellen und politischen Strukturen mit Blick auf künftige Erweiterungen nicht geeignet sind und verbessert werden müssen;
Institutionelle Aspekte der Integrationsfähigkeit
- 9. betont, dass im Sinne einer reibungsloseren, transparenteren und demokratischeren Arbeitsweise der Europäischen Union vor jeder künftigen Erweiterung eine Reform der Europäischen Union notwendig ist und künftige Erweiterungen deshalb folgende institutionelle Neuregelungen erfordern werden:
- a) die Annahme eines neuen Systems für Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit, wodurch die Fähigkeit zur Entscheidungsfindung im Rat verbessert wird;
- b) eine substantielle Ausweitung der Bereiche, über die mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird;
- c) eine substantielle Ausweitung der Beteiligung des Europäischen Parlaments in Haushalts- und Gesetzgebungsfragen, wodurch dieses mit dem Rat gleichgestellt wird;
- d) die Änderung des Rotationssystems für den Vorsitz des Europäischen Rates und des Rates;
- e) die Schaffung des Postens eines Außenministers;
- f) eine weitere Änderung der Zusammensetzung der Kommission, die über die im Vertrag von Nizza vereinbarten Änderungen hinausgeht,
- g) die Stärkung der Rolle des Präsidenten der Kommission und den Ausbau seiner demokratischen Legitimität durch seine Wahl durch das Europäische Parlament;
- h) die Erweiterung der juristischen Zuständigkeit des Gerichtshofs auf alle Tätigkeitsbereiche der Union, einschließlich die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte;
- i) die Schaffung von Mechanismen zur Einbindung der nationalen Parlamente in die Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Union;
- j) die Verbesserung von flexiblen Vereinbarungen als eine Antwort auf die zunehmende Möglichkeit, dass nicht alle Mitgliedstaaten bereit oder in der Lage sind, bestimmte Politikansätze gleichzeitig mitzutragen;
- k) die Veränderung des Verfahrens zur Änderung der Verträge, um es zu vereinfachen, effizienter zu gestalten und seinen demokratischen Charakter sowie die Transparenz zu verstärken;
- l) die Ersetzung der "Pfeilerstruktur" durch ein einziges Gebilde mit vereinheitlichter Struktur und Rechtspersönlichkeit;
- m) die Annahme einer Klausel, die den Mitgliedstaaten den Austritt aus der Europäischen Union ermöglicht;
- n) eine klare Definition der Werte, die die Grundlage der Union bilden, sowie der Ziele der Union;
- o) eine klare Definition der Zuständigkeiten der Union sowie der Prinzipien, die ihren Tätigkeiten und Beziehungen zu den Mitgliedstaaten zugrunde liegen;
- p) die Stärkung der Transparenz des Beschlussfassungsprozesses der Union, insbesondere durch öffentliche Überprüfung der Tätigkeiten des Rates, wenn dieser als Mitgesetzgeber fungiert;
- q) eine klare Definition und Vereinfachung der Instrumente, die der Union zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten dienen; weist darauf hin, dass all diese Reformvorhaben bereits im Verfassungsvertrag enthalten sind und ihre Umsetzung für eine reibungslose Arbeitsweise einer erweiterten Union sorgen und garantieren würde, dass Entscheidungen effizient und demokratisch getroffen werden;
Weitere relevante Aspekte der Integrationsfähigkeit
- 10. weist darauf hin, dass bei künftigen Erweiterungen der Union neben notwendigen institutionellen Reformen zudem Änderungen bezüglich weiterer wichtiger Aspekte ihrer Struktur notwendig sind, wie zum Beispiel:
- a) Annahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Stärkung der Solidarität unter den Mitgliedstaaten;
- b) die Revision ihres Finanzrahmens, einschließlich ihres Finanzierungssystems, um diese den neuen Bedürfnissen einer erweiterten Union anzupassen, und zwar auf der Grundlage "einer vollständigen, weit reichenden Überprüfung" des Finanzrahmens 2007-2013, die gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln der erweiterten Union für den Zeitraum 2007-20137 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung8 bereits 2008/2009 erfolgen soll;
- c) die Neudefinition verschiedener Politikbereiche der Union, von denen einige bereits vor 50 Jahren geschaffen wurden, um es ihr zu ermöglichen, die Lissabon-Strategie umzusetzen, ihre Handlungsfähigkeit auf der internationalen Bühne zu verstärken und sich besser den neuen Herausforderungen anzupassen, mit denen eine erweiterte Union mit größerer innerer Vielfalt in einer globalisierten Welt konfrontiert ist;
- d) die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), damit diese ein geeignetes Instrument darstellt, um für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen mit den europäischen Ländern aufzubauen, denen keine unmittelbare Beitrittsperspektive eröffnet wurde, da sie die Beitrittskriterien nicht erfüllen oder keinen Beitritt anstreben;
- 11. betont die Notwendigkeit, dass diese Reformen von Maßnahmen begleitet werden müssen, die darauf abzielen, die öffentliche Akzeptanz der Erweiterungen zu erhöhen, und verweist auf die Verantwortung der führenden europäischen Politiker, der Öffentlichkeit die Ziele und beiderseitigen Vorteile der Erweiterung und des europäischen Einigungsprozesses zu erläutern; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, "durch die Nutzung vielfältiger Mittel [... ] ihre Erweiterungspolitik bekannt zu machen und Fehlinformationen mit Tatsachen zu begegnen", wie sie dies in dem genannten Strategiepapier 2005 zur Erweiterung zum Ausdruck gebracht hat;
- 12. wiederholt jedoch, dass alle Entscheidungen der EU, neue Mitglieder aufzunehmen, im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind, das zahlreiche Sicherheitsklauseln beinhaltet, insbesondere durch eine einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eröffnung und den Abschluss von Beitrittsverhandlungen, die Zustimmung des Europäischen Parlaments und durch die Ratifizierung jedes Beitrittsvertrags durch alle Mitgliedstaaten;
- 13. unterstreicht, dass die Unterzeichnung eines Beitrittsvertrags durch die Regierungen der Mitgliedstaaten auf jeden Fall bedeutet, dass sich diese Regierungen uneingeschränkt verpflichten, darauf hinzuwirken, dass der Prozess der Ratifizierung dieses Vertrags gemäß den in jedem Land geltenden Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird;
- 14. ist der Auffassung, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments, die erforderlich ist, damit der Rat nach Artikel 49 des EU-Vertrags in Bezug auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten tätig werden kann, sowohl für den Beschluss über die Aufnahme als auch den Abschluss von Beitrittsverhandlungen gelten sollte;
Schlussfolgerungen
- 15. bekräftigt sein Bekenntnis zur Erweiterung, die eine historische Möglichkeit zur Verwirklichung von Frieden, Stabilität, Demokratie und Rechtstaatlichkeit darstellt sowie zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand beiträgt; bekräftigt seine Überzeugung, dass der Erweiterungsprozess von einer Vertiefung der Union begleitet werden muss, wenn die Ziele des europäischen Einigungsprozesses nicht gefährdet werden sollen;
- 16. betont, dass die Union in der Lage sein muss, ihre institutionelle, finanzielle und politische Struktur rechtzeitig den neuen Gegebenheiten anzupassen, damit unerwartete Verzögerungen bei der Aufnahme der südosteuropäischen Bewerberländer vermieden werden, nachdem diese den Nachweis erbracht haben, dass sie sämtliche Beitrittskriterien erfüllen;
- 17. weist erneut darauf hin, dass der Vertrag von Nizza keine geeignete Grundlage für künftige Erweiterungen darstellt;
- 18. bekräftigt seine Unterstützung für den Verfassungsvertrag, der bereits Lösungen für die meisten Reformen der Europäischen Union enthält, die notwendig sind, damit die Union ihre Erweiterungszusagen erfüllen kann, und konkreter Ausdruck der Wechselbeziehung zwischen der Vertiefung und der Erweiterung ist, und warnt davor, dass jeder Versuch, Teile des Verfassungsvertrags unsystematisch umzusetzen, den umfassenden Kompromiss, auf dem dieser beruht, in Gefahr bringen kann;
- 19. nimmt den vom Europäischen Rat am 15. und 16. Juni 2006 aufgestellten Zeitplan zur Kenntnis, auf dessen Grundlage spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 eine Lösung für die bestehende Verfassungskrise gefunden werden soll;
- 20. bekräftigt seinen Willen, schnellstmöglich eine konstitutionelle Lösung für die Europäische Union herbeizuführen, in jedem Fall jedoch noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009, damit die Union die gegenüber den Bewerberländern eingegangenen Verpflichtungen erfüllen und zu ihrer Aufnahme bereit sein kann;
- 21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den Parlamenten und Regierungen der Türkei, Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Albaniens, Bosniens und Herzegowinas, Serbiens, Montenegros sowie den provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung im Kosovo und der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo zu übermitteln.
- 1 ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 88.
- 2 ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 163.
- 3 ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 306.
- 4 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0096.
- 5 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0263.
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0381.
- 7 ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.
- 8 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.