832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 1a - neu - Bundesnichtraucherschutzgesetz)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter ", wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht" zu streichen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Dies setzt voraus, dass insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht und hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen."
Begründung
Durch diffundierende Feinstäube gehen von Räumen, in denen geraucht werden darf, erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Nur die Schaffung vollständig rauchfreier Einrichtungen kann Nichtraucherinnen und Nichtraucher wirkungsvoll vor der Exposition gegenüber Tabakrauch schützen. Die Einführung von lediglich partiellen Rauchverboten bewirkt im Vergleich zu völlig rauchfreien Einrichtungen nur einen geringen oder gar keinen Gesundheitsschutz, insbesondere wenn Mitarbeiter oder Besucher, Reisende in Zügen mit Raucherbereichen oder Personen in öffentlichen Gebäuden gezwungen sind, sich häufig zwischen den Zonen zu bewegen.
Deswegen ist durch technische oder bauliche Einrichtungen (etwa Luftfilter) dafür Sorge zu tragen, dass keine gesundheitsgefährdenden Stoffe diffundieren können.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in dem Gesetz auch die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit festzulegen ist.
Begründung
Der Verstoß gegen das Rauchverbot des § 1 Abs. 1 wird bußgeldbewehrt. Die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist in ... § 36 OWiG geregelt. Danach ist, sofern die zuständige Verwaltungsbehörde nicht in dem Gesetz bestimmt ist, das fachlich zuständige Bundesministerium zuständig, soweit das Gesetz durch Bundesbehörden ausgeführt wird; das Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Zur Vermeidung der Zuständigkeit der Bundesministerien auch für Verstöße in den ihnen nachgeordneten Behörden oder zur Vermeidung einer Vielzahl von Zuständigkeitsverordnungen sollte die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit unmittelbar in dem Gesetz festgelegt und nach Möglichkeit einer Bundesbehörde übertragen werden.
3. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2 - neu - (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - neu - ArbStättV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 2
Änderung der Arbeitsstättenverordnung § 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Soweit erforderlich, ... [weiter wie Gesetzentwurf]"
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben."
Begründung zu Nummer 2:
Nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (z.B. in Gaststätten) müssen vor den Gefahren durch Passivrauchen ebenso geschützt werden, wie alle anderen nichtrauchenden Beschäftigten, so z.B. in Büroräumen. Eine ungleiche Behandlung ist - auch auf Grund der in diesen Arbeitsstätten häufig besonders hohen Exposition gegenüber Tabakrauch - sachlich nicht gerechtfertigt.
Durch die Streichung von § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung kann das beruflich bedingte Risiko der in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr tätigen nichtrauchenden Beschäftigten erheblich gesenkt werden. Darüber hinaus wird eine etwaige Normenkollision mit den in Vorbereitung befindlichen Landesgesetzen zum Nichtraucherschutz vermieden, die sich auch auf Arbeitsräume in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr beziehen.
Mit der beabsichtigten Ergänzung des § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung wird den Arbeitgebern eine hinreichende Flexibilität geboten, in Abhängigkeit von der Erforderlichkeit ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
B
- 4. Der Agrarausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.