Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Vom 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Denkschrift zum Übereinkommen

I. Allgemeiner Teil

Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. April 2005 nach langen und schwierigen Verhandlungen angenommene Konvention ist ein weiterer wichtiger Schritt in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus. Am 15. September 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland das seit dem 14. September 2005 zur Zeichnung aufliegende Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in New York unterzeichnet.

Deutschland gehört damit zu den Erstunterzeichnern.

Das Übereinkommen steht im Zusammenhang mit einer Reihe von VN-Konventionen, mit denen völkerrechtliche Instrumente zur Bekämpfung bestimmter, eng umgrenzter terroristischer Aktivitäten geschaffen wurden. Aus den letzten Jahren sind insbesondere das am 15. Dezember 1997 von der Generalversammlung der Vereinten Nation gebilligte "Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge" (BGBl. 2002 II S. 2506) sowie das am 9. November 1999 angenommene "Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" (BGBl. 2003 II S. 1923) zu nennen. Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen basiert unter anderem auf der in der Resolution 049/60 vom 9. Dezember 1994 enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie der Resolution 051/210 vom 17. Dezember 1996, in der die Generalversammlung alle Staaten aufgefordert hat durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen Handlungen des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen.

Durch das Übereinkommen wird die internationale Zusammenarbeit gegen den Terrorismus, zu dessen besonders bedrohlichen Formen der Nuklearterrorismus gehört sowie die zentrale Rolle der Vereinten Nationen in der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus nachhaltig gestärkt.

Das vorliegende, auf einem 1998 von der Russischen Föderation eingebrachten Entwurf beruhende Übereinkommen verfolgt das Ziel, die im deutschen Recht größtenteils bereits strafrechtlich sanktionierten Handlungsweisen im Bereich des Nuklearterrorismus weltweit unter Strafe zu stellen und Lücken im Bereich der auf konkrete Begehungsarten ausgerichteten Antiterrorismus-Übereinkommen der Vereinten Nationen zu schließen.

International unter Strafe gestellt wird nun auch der wesentliche Bereich des Nuklearterrorismus, der durch den Einsatz radioaktiven Materials oder die Benutzung von Kernanlagen schwerste Folgen haben kann. Zugleich erfahren die bereits vorhandenen Auslieferungs- und Kooperationsabkommen eine Verstärkung.

Das Übereinkommen begründet die Pflicht der Mitgliedstaaten, die in Artikel 2 des Übereinkommens aufgeführten Tathandlungen im Bereich des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen sowie eine Gerichtsbarkeit darüber zu begründen. Es handelt sich dabei um den deliktischen Tatbestand der Vorbereitung und Durchführung von nuklearterroristischen Handlungen sowie die Beteiligung daran. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit bei der Verhinderung von Terrorakten, die mit Hilfe von Nuklearwaffen oder mit Hilfe von nuklearem Material begangen werden sollen.

Durch eine umfassende Zuständigkeitsregelung in dem Übereinkommen wird zudem sichergestellt, dass in allen Fällen zumindest ein Vertragsstaat zur Aburteilung zuständig ist.

Darüber hinaus enthält der Text des Übereinkommens die Verpflichtung zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung, sofern eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens im Raume steht.

II. Besonderer Teil Zur Präambel Neben einer Bezugnahme auf einschlägige Erklärungen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus gibt die Präambel mittelbar die Ziele des Übereinkommens wieder. So wird das Übereinkommen als weiterer Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung des Nuklearterrorismus angesehen.

Es wird weiter festgestellt, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können und die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Tathandlungen nicht angemessen behandeln.

Es wird auf die dringend notwendige Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung nuklearterroristischer Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber hingewiesen.

Zu den Bestimmungen des Übereinkommens im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Dieser Artikel enthält Definitionen von Begriffen, welche insbesondere zur Ausgestaltung des Tatbestandes gemäß Artikel 2 von Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Definitionen zu den Ausdrücken: radioaktives Material, Kernmaterial, Kernanlage, Vorrichtung, staatliche oder öffentliche Einrichtung und Streitkräfte eines Staates.

Artikel 1 Nr. 1 definiert den Begriff "radioaktives Material" als Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können.

Nummer 2 definiert den Begriff "Kernmaterial" als Plutonium und Uran in bestimmten Isotop-Konzentrationen.

Nummer 3 erläutert den Begriff "Kernanlage" als Kernreaktor, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für deren Antrieb oder für jeden anderen Zweck verwendet werden, sowie eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden.

Nummer 4 definiert die Bezeichnung "Vorrichtung" als einen Kernsprengkörper oder eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder die Strahlung emittiert die aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann. In der Definition von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b muss sich das Erfordernis, dass die Vorrichtung aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann, sowohl auf die Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material sowie auf eine Strahlung emittierende Vorrichtung beziehen.

In den Nummern 5 und 6 werden die Begriffe "staatliche oder öffentliche Einrichtung" bzw. "Streitkräfte eines Staates" definiert.

Zu Artikel 2

Artikel 2 ist die strafrechtliche Kernvorschrift des Übereinkommens.

Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a stellt den Besitz radioaktiven Materials und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe, wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen (Ziffer i), oder beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Unweltschäden zu verursachen (Ziffer ii). Die Handlungen müssen widerrechtlich und vorsätzlich begangen werden.

Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b verpflichtet die Vertragsparteien, die Verwendung radioaktiven Materials oder einer Vorrichtung oder die Verwendung einer Kernanlage auf eine solche Weise oder die Beschädigung einer Kernanlage unter Strafe zu stellen, wenn dabei radioaktives Material freigesetzt oder möglicherweise freigesetzt wird.

Dabei muss der Täter beabsichtigen, den Tod oder eine schwere Körperverletzung (Ziffer i) oder bedeutende Sach- und Umweltschäden zu verursachen (Ziffer ii) oder mit seiner Handlung eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen (Ziffer iii).

Nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch die glaubwürdige Drohung, einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tat strafbar. Ebenso ist das widerrechtliche und vorsätzliche Verlangen der Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage unter Anwendung von Gewalt oder mit glaubwürdigen Drohungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b unter Strafe gestellt.

Die Absätze 3 und 4 regeln die Strafbarkeit des Versuchs sowie der Täterschaft und Teilnahme.

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält eine Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Straftaten mit internationalem Bezug. Denn es findet nach dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird und ein Auslandsbezug nicht vorliegt. In derartigen Fällen kommen jedoch die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14 bis 17, in denen sich Regelungen zur internationalen Rechtshilfe finden, zur Anwendung.

Zu Artikel 4

In Absatz 1 wird klargestellt, dass das Übereinkommen nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für Einzelpersonen und Staaten aus dem Völkerrecht berührt. Nach Absatz 2 werden die Tätigkeiten von Streitkräften in einem bewaffneten Konflikt, soweit sie diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben nicht erfasst. Absatz 3 bestimmt, dass Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen. Absatz 4 bestimmt, dass das Übereinkommen nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung eines Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten behandelt und auch nicht so ausgelegt werden kann.

Zu Artikel 5

Artikel 5 enthält die Verpflichtung für die Vertragsstaaten, die in Artikel 2 aufgeführten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen und sie unter der Berücksichtigung der Schwere der Tat angemessen unter Strafe zu stellen. In Deutschland wird diese Verpflichtung insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 105, 106, 126, 211 ff., 223 ff., 240, 241, 303 bis 305, 307, 309 bis 312, 314, 324, 324a, 325, 327, 328, 330a, 129 bis 129b StGB erfüllt.

Umsetzungsbedarf besteht allerdings in Bezug auf die Vorgabe des Übereinkommens, bereits den Besitz von radioaktivem Material und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe zu stellen, wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen.

Was die in Artikel 2 Abs. 3 verlangte Versuchsstrafbarkeit anbelangt so folgt diese in Deutschland aus den oben dargestellten Vorschriften des Strafgesetzbuches und im Übrigen aus § 23 Abs. 1 StGB.

Die in Artikel 2 Abs. 4 verlangte Strafbarkeit des Mittäters, Gehilfen und Anstifters hinsichtlich der in Artikel 2 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Taten ist in Deutschland durch die §§ 25, 26, 27, 30 StGB gewährleistet.

Darüber hinaus ist das in Artikel 2 Abs. 4 dargestellte Verhalten in Deutschland durch die Bestimmungen zur Beihilfe oder gemäß den §§ 129, 129a, 129b StGB bereits heute mit Strafe bedroht.

Zu Artikel 6

Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht aus politischen, philosophischen, weltanschaulichen rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen ähnlicher Art gerechtfertigt sein können. In Deutschland ist eine Rechtfertigung aus den oben stehenden Erwägungen dem Gesetz fremd. Die im Strafgesetzbuch normierten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie die Regelungen zur Strafzumessung werden hierdurch nicht berührt.

Darüber hinaus ist in diesem Artikel geregelt, dass die Vertragsstaaten Strafen zu verhängen haben, die der Schwere der Tat entsprechen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten, bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammenzuarbeiten. Hiermit sind Präventivmaßnahmen zur Gefahrenabwehr angesprochen.

Dazu gehört insbesondere auch, dass die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern und diesen entgegenzuwirken.

Außerdem haben die Vertragsstaaten genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auszutauschen und Verwaltungs- oder andere Maßnahmen miteinander abzustimmen, welche zur Verhinderung und Verfolgung der in Artikel 2 genannten Straftaten getroffen werden.

Die Absätze 2 und 3 wahren die Interessen der Vertragsstaaten am Schutz vertraulicher Informationen.

Absatz 3 beschränkt die Informationspflichten unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Datenschutzes.

Nach Absatz 4 haben die Vertragsstaaten ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 genannten Informationen verantwortlich sind, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekannt zu geben. Dieser übermittelt die Angaben allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Zu Artikel 8

Artikel 8 bestimmt, dass die Vertragsstaaten zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach dem Übereinkommen geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz radioaktiven Materials zu gewährleisten. Dabei sind die einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation zu berücksichtigen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt Fragen der Gerichtsbarkeit. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Begründung einer Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates, auf einem Schiff unter dessen Flagge, auf einem im Inland eingetragenen Luftschiff oder von einem Angehörigen dieses Staates begangen wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zumindest ein Vertragsstaat zur Aburteilung zuständig ist.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den §§ 3, 4, 6 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 StGB.

Greift in den Konstellationen des Absatzes 1 Buchstabe c nicht bereits das Weltrechtsprinzip nach § 6 Nr. 2 StGB oder das passive Personalitätsprinzip nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, so kann die deutsche Strafgerichtsbarkeit jedenfalls nach § 6 Nr. 9 StGB begründet werden. Im Übrigen dürfte das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit ohnedies in allen praktisch relevanten Fällen erfüllt sein.

In Absatz 2 wird eine fakultative Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates dargelegt. Hier ist geregelt, dass er seine Gerichtsbarkeit auch über eine Straftat begründen kann, die

Absatz 3 beinhaltet die Pflicht der Notifikation über den Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat.

Absatz 4 enthält die "aut dedere aut judicare"-Klausel.

Damit verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Gerichtsbarkeit für die in Artikel 2 genannten Straftaten auch für den Fall zu begründen, dass der Beschuldigte sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird. Eine deutsche Gerichtsbarkeit resultiert in diesem Fall bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

In Absatz 5 schließlich wird klargestellt, dass dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht ausschließt.

Zu Artikel 10

Die Absätze 1 und 2 begründen Verpflichtungen eines Vertragsstaates für den Fall, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder ihrer verdächtigt ist, sich auf seinem Hoheitsgebiet aufhält.

Denn dann hat der Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Personen für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

Die insoweit erforderliche Strafverfolgungskompetenz ist durch die Generalklausel des § 6 Nr. 9 StGB eröffnet.

Der Verpflichtung nach Absatz 2 kommt Deutschland durch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere die §§ 15 ff. IRG, beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) im Verhältnis zu den Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens nach.

Die Absätze 3 bis 5 verpflichten die Vertragsstaaten, bestimmte Mindeststandards zum Schutz der Verfolgten zu schaffen. Der Beschuldigte oder der Angeklagte soll unverzüglich mit Vertretern seines Heimatstaates oder wenn er staatenlos ist, mit einem Vertreter des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in Verbindung treten und diesen empfangen können.

Weiter ist die Verpflichtung enthalten, den Betroffenen über diese Rechte zu unterrichten.

Nach Absatz 5 kann jeder Vertragsstaat, der eine Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen beanspruchen kann das Internationale Komitee des Roten Kreuzes zur Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen einladen.

Gemäß Absatz 6 hat jeder Vertragsstaat im Falle einer Inhaftierung eines Verdächtigen diese Tatsache und die die Haft begründenden Umstände unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsstaaten, die einen Gerichtsstand begründet haben, sowie ggf. weiteren interessierten Vertragsstaaten mitzuteilen. Wenn eine Untersuchung mitgeteilter Verdachtsmomente stattgefunden hat, ist der Vertragsstaat verpflichtet das Ergebnis und die Entscheidung, ob er seine Gerichtsbarkeit ausüben will, dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.

Zu Artikel 11

In Absatz 1 dieser Bestimmung wird der Grundsatz des "aut dedere aut judicare" aufgegriffen. Danach wird der Vertragsstaat, in dem sich derjenige befindet, der einer Straftat nach Artikel 2 verdächtigt wird, verpflichtet, wenn er die betroffene Person nicht ausliefert, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung nach seinem Recht zu unterbreiten.

Absatz 1 verpflichtet die gemäß den §§ 142, 142a und 143 GVG zuständige Staatsanwaltschaft jedoch nicht, in jedem Falle Anklage zu erheben, sondern lässt die Vorschriften der Strafprozessordnung, wie der Wortlaut "in einem Verfahren nach seinem Recht" verdeutlicht, unberührt.

In Absatz 2 ist klargestellt, dass ein Vertragsstaat, der nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen darf dass ihm die Person zur Strafverbüßung rücküberstellt wird von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 befreit ist, wenn er unter dieser Bedingung ausliefert.

Zu Artikel 12

Artikel 12 verpflichtet die Vertragsstaaten, einer entsprechend diesem Übereinkommen inhaftierte oder sonst strafrechtlich verfolgte Person alle innerstaatlichen Rechte und Garantien sowie anwendbare völkerrechtliche Bestimmungen und Menschenrechte zuzuerkennen.

Zu Artikel 13

Inhaltlich entspricht diese Vorschrift den Regelungen der Artikel 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321). Die Vorschrift soll eine Auslieferung wegen der in Artikel 2 genannten Straftaten ermöglichen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht oder nicht. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlaubt den deutschen Behörden eine Auslieferung auch ohne Vorliegen eines Vertrages.

Absatz 3 verpflichtet folglich dazu, die in Artikel 2 genannten Straftaten auch im vertraglosen Verkehr als auslieferungsfähige Straftaten anzuerkennen.

Für diejenigen Vertragsstaaten, denen eine extraterritoriale Gerichtsbarkeit nicht bekannt ist, sieht Absatz 4 vor dass für die Zwecke der Auslieferung die in Artikel 2 genannten Straftaten nötigenfalls so zu behandeln sind, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben sondern auch in dem Hoheitsgebiet der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben. Die Bundesrepublik Deutschland kennt die extraterritoriale Gerichtsbarkeit.

Absatz 5 regelt damit das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und den zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträgen. Letztere gelten als durch das Übereinkommen geändert, soweit sie mit diesen unvereinbar sind.

Zu Artikel 14

Artikel 14 enthält Regelungen zur Zusammenarbeit und zum gegenseitigen Austausch von Informationen.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zu weitestgehender gegenseitiger Unterstützung bei den strafrechtlichen Ermittlungen und der Durchführung von Auslieferungsverfahren.

Absatz 2 stellt klar, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 der Vorschrift nur im Einklang mit bereits bestehenden Verträgen oder Übereinkommen und mit innerstaatlichem Recht erfüllt werden können. Fehlen solche Verträge oder Übereinkünfte, haben die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht zu gewähren.

Zu Artikel 15

Die in Artikel 2 genannten Straftaten dürfen für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen werden. Ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, welches auf einer Straftat nach Artikel 2 beruht, darf folglich nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass es sich um eine politische Straftat handele. Entsprechende Regelungen enthält auch schon das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 in den Artikeln 1 und 8 Abs. 1. Der in den meisten mehr- und zweiseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe oder der Auslieferung vorgesehene Verweigerungsgrund "politische Straftat" kann zu einer rechtlichen und tatsächlichen Besserstellung von Tätern führen, die politische Motive für sich in Anspruch nehmen. Denn eine Strafverfolgung im Aufenthaltsstaat ist regelmäßig bereits dadurch erschwert, wenn nicht sogar unmöglich dass die erforderlichen Beweismittel dort nicht verfügbar sind. Da gerade im Bereich des Nuklearterrorismus die Geltendmachung politischer Motive nahe liegt verhindert das Übereinkommen eine Privilegierung derartiger Täter durch diese Vorschrift.

Zu Artikel 16

Ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Auslieferung darf gemäß Artikel 16 vom ersuchten Staat abgelehnt werden, wenn dieser ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen im Hinblick auf eine Straftat im Sinne von Artikel 2 dieses Übereinkommens nur vorgeschoben wurde um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Regelung entspricht damit § 6 Abs. 2 IRG und beispielsweise Artikel 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957.

Zu Artikel 17

Die vorübergehende Überstellung einer Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindet, in einen anderen Vertragsstaat zum Zwecke einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung oder strafrechtlichen Verfolgung im Sinne dieses Übereinkommens wird unter die Bedingung gestellt, dass

Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der andere Staat nichts anderes verlangt oder genehmigt. Des Weiteren darf der Staat, dem die Person überstellt wird, den anderen Staat nicht um eine Auslieferung zwecks Rücküberstellung in Bezug auf diese Person ersuchen. Die Haftzeit, welche in dem Staat verbracht wurde wird von dem Staat, in dem sie die Strafe zu verbüßen hat, angerechnet.

Absatz 3 dieser Vorschrift entspricht weitgehend Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386). Denn in Absatz 3 ist geregelt, dass die Person von dem Vertragsstaat, in den sie überstellt wird, grundsätzlich nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden darf. Sie genießt damit grundsätzlich freies Geleit. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertragsstaat, von dem die Person überstellt wird, einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Zu Artikel 18

Artikel 18 regelt die Modalitäten der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde sowie die Verwendung des beschlagnahmten Materials bei Abschluss eines Verfahrens.

Nach Absatz 1 sind bei der Beschlagnahme Maßnahmen zu treffen, die das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage neutralisieren, sowie für die Verwahrung des Kernmaterials die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu beachten.

Nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens sind nach Absatz 2 die beschlagnahmten Gegenstände dem Vertragsstaat zurückzugeben, dem sie gehören, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden oder dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person ist, in deren Eigentum das Material stand.

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das radioaktive Material nach interstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht zurückgegeben oder entgegengenommen werden darf. Nach Absatz 4 kann zwischen den beteiligten Staaten und den zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über die Entsorgung getroffen werden. Der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, können andere Vertragsstaaten sowie die zuständigen internationalen Organisationen nach Absatz 5 um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen.

Absatz 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung nach diesem Artikel zu unterrichten.

Zu Artikel 19

In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Übereinkommen mitzuteilen haben. Der Generalsekretär unterrichtet dann die anderen Vertragsstaaten.

Dadurch sollen dem Generalsekretär und den Vertragsstaaten Information und Überblick über die Anwendung des Rechts in Bezug auf dieses Übereinkommen verschafft werden. Es ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift, an die Vereinten Nationen personenbezogene Daten aus den relevanten Strafverfahren zu übermitteln.

Zu Artikel 20

In dieser Vorschrift ist ein Schiedsverfahren vorgesehen für den Fall, dass sich zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens im Streit befinden und diesen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beilegen können. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung einigen können, kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen.

Absatz 2 gewährt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht gebunden fühlt. Sofern ein Vertragsstaat einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, sind die anderen diesem gegenüber ebenfalls nicht gebunden.

Zu Artikel 21

Artikel 21 verpflichtet die Staaten zur Erfüllung des Übereinkommens nach den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Artikel 22

Hier wird klargestellt, dass dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht berechtigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Gerichtsbarkeit auszuüben oder hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.

Zu Artikel 23

In Artikel 23 ist geregelt, wie im Falle eines Konfliktes über die Auslegung dieses Übereinkommens zu verfahren ist.

Absatz 1 bestimmt, dass nach Scheitern der Verhandlungen auf Verlangen eines Vertragsstaates ein Schiedsverfahren einzuleiten ist und - sofern nicht binnen sechs Monaten nach Verlangen des Schiedsverfahrens eine Einigkeit über das Auswahlverfahren getroffen wurde - jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.

Absatz 2 gewährt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht gebunden fühlt. Sofern ein Vertragsstaat einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, sind die anderen diesem gegenüber ebenfalls nicht gebunden.

Zu den Artikeln 24 bis 28

In den Artikeln 24 und 25 sowie 27 und 28 sind die Modalitäten der Ratifikation, der Zustimmung und des Beitritts sowie des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Kündigungsmöglichkeit geregelt. Artikel 26 enthält eine Regelung für mögliche Änderungen des Übereinkommens aufgrund von Vorschlägen seitens der Vertragsstaaten.